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GEPH (Fach) / Sphragistik (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Rabarber erstellt.

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  • Das Siegelrecht - grundsätzlich stand Recht zu Siegeln jedem zu der unbeschränkt rechtsfähig war. I.d.R. diejenigen, die zu den urkundenden Personen gehörten - Zunahme des Personenkreises im Mittelalter, daher Differenzierung innerhalb des Kreises. Nicht jedermanns Siegel besaß unantastbare Qualität - die durch das Siegel verliehene Garantie war vom persönlichen Status des Siegelinhabers abhängig
  • Siegeln in fremder Sache Authentisches Siegel: Siegel, dass aufgrund der Setllung des Siegelinhabers eine öffentlich-rechtliche, unbedingte und unanfechtbare Beweiskraft besaß Da Differenzierung nach Beweiskraft im Kreis der siegelnden Personen bestand gab es häufig Grund auf das "Siegeln in fremder Sache" zurückgreifen zu müssen - MitbesiegelungUrkunde wird vom Aussteller angefertigt und beglaubigt, eine oder mehrer Personen siegeln zusätzlich - in der Regel Zeugen - FremdbesiegelungAussetller fertigt Urkunde an, jedoch lässt sie von einer anderen Person besiegeln, da er selbst kein Siegel besitzt oder zu unbedeutend für unanfechtbare öffentliche Glaubwürdigkeit - Offizialurkunde / RatsiegelurkundeDer Siegelinhaber fertigt für den Aussteller die Urkunde an und besiegelt sie
  • Notariatsinstrumente - ohne Siegel oder Möglichkeit ein autentisches Siegel zu benutzen, konnte ein Notariatsinstrument von einem Notar ausgefertigt werden - öffentlich bestellte Urkundenschreiber bereits seit 13.Jh., deren Bestallung durch kaiserliche oder päpstliche Autorität erfolgte, wobei für jeden Notar genau jeweils ein Unterschriftensatz und Notariatszeichen festgelegt wurde - Notariatsinstrumente wurden nicht besiegelt
  • Siegelmaterial Wachssiegel: Form und Farbe für Gültigkeit vollkommen irrelevant Metallsiegel: Bleisiegel: v.a. im Süden, PapsttumGoldsiegel: Byzanz, davon abgeleitet nur für Souveräne (Könige, Kaiser)Silbersiegel: Byzanz und Venedig
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