Jura (Fach) / Strafrecht - Vermögensdelikte (Lektion)
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Strafrecht Karteikarten
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- Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
- Gewahrsam Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft
- Bruch fremden Gewahrsams Aufheben ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
- Begründung neuen Gewahrsams Täter erlangt tatsächliche Sachherrschaft, so dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse entgegenstehen.
- Zueignungsabsicht Enteignungsvorsatz + Aneignungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der Zueignung Kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache.
- Täuschung Einwirken auf intellektues Vorstellungsvermögen, um Fehlvorstellungen über Tatsachen zu erzeugen oder aufrecht zu erhalten.
- Irrtum Vorstellung über Tatsachen, die der Wirklichkeit nicht entspricht oder in wesentlichem Punkt lückenhaft ist. (Es genügt, dass das Opfer die Tatsache für möglicherweise wahr hält)
- Vermögensverfügung Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. (Verfügungsbewusstsein nicht erforderlich)
- Vermögensschaden Nachteilige Vermögensdifferenz; Vergleich Vermögenslage vor und nach irrtumsbedingter Verfügung (Gesamtsaldierung); Vermögensminderung darf nicht durch Leistung des Täters ausgeglichen werden.
- Bereicherungsabsicht Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
- Rechtswidrigkeit des Vorteils und diesbezüglicher Vorsatz Im Widerspruch zur zivilrechtlichen Eigentumsordnung
- Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebten Vermögensvorteil Verfügung führt Vermögensschaden unmittelbar herbei. (Vorteil muss Kehrseite des Schadens sein)
- Fremde, bewegliche Sache Sache = jeder körperliche Gegenstand, §90 BGB analog fremd = nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden
- Gewerbsmäßig Aus wiederholter Tatbegehung, soll fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang geschaffen werden.
- Einbruch Gewaltsames, nicht notwendigerweise substanzverletzendes Öffnen einer Umschließung, die dem Zutritt entgegensteht.
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- Einsteigen Betreten des geschützten Raums auf einem dafür nicht bestimmten Weg (Erforderlich ist das Überwinden von Hindernissen und Schwierigkeiten)
- Umschlossener Raum Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit einer Vorrichtung versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren soll und auch tatsächlich ein Hindernis darstellt.
- Waffe Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (maßgeblich ist das WaffenG)
- Beisichführen Gegenstand ist zu jeder Zeit zwischen Versuchsbeginn und Beendigung verfügbar.(zeitlich und räumlich)
- Gefährliches Werkzeug iSd § 244 Nr. 1a Var. 2 Verweis auf § 224; Verwenden und Beisichführen sind allerdings nicht das gleiche. Deswegen Erweiterung (Streit); Verwendungsvorbehalt
- Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels Objektive Gefährlichkeit ist nicht erforderlich, dafür aber subjektiv zielgerichteter Wille, Gegenstand als Gewalt- oder Drohmittel einzusetzen.
- Bande Verbindung von mehreren Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse, Straftaten zu begehen.
- Zueignung Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise
- Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (Untreue) Pflichtwidriges Handeln im Innenverhältnis bei gleichzeitiger Wirksamkeit im Außenverhältnis
- Vermögensbetreuungspflicht Besonders qualifizierte Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen; wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses
- Sich Verschaffen Hehler erlangt Gewahrsam und übernimmt die wirtschaftliche Verwertung
- Ankaufen Unterfall des Sich-Verschaffens (bloßer Abschluss KV genügt nicht)
- Einem Dritten verschaffen Weiterleiten ohne Gewahrsam (259)
- Absetzen Selbstständiges Veräußern im Interesse und mit EInverständnis des Vortäters.
- Absatzhilfe Unselbstständiges und weisungsgebundenes Unterstützen des Veräußerers im Interesse und mit EInverständnis des Vortäters; zur Täterschaft erhobene Teilnahmehandlung
- Herrühren Weit auszulegen; auch Gegenstände aus Kette von Verwertungshandlungen oder "bemakeltem Geld"
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- Auf frischer Tat betroffen Wer alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen sinnlich wahrgenommen wird.
- Besitzerhaltungsabsicht Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, sich durch den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. (sie muss nicht der einzige Beweggrund sein, fehl aber, wenn sich der Täter ausschließlich der Ergreifung entziehen will)
