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Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Besitz Teil 2 (Lektion)
Selbsthilferechte,
die possessorischen Ansprüche,
Besitzschutz im Falle der Besitzdienerschaft,des mittelbaren Besitzes und des Mitbesitzes
Diese Lektion wurde von ddombeck erstellt.
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- zwei Strategien, um die Folgen der verbotenen Eigenmacht zu bereinigen Selbsthilferechte (§859 BGB) + possesorische Ansprüche (§§861, 862 BGB)
- Selbsthilferecht Handlung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschehen Besitzwehr Besitzkehr
- possesorische Ansprüche sollen die Folgen der verbotenen Eigenmacht beheben
- Besitzwehr (§859 Abs. 1 BGB) angewandte Gewalt muss erforderlich sein, nicht zu intensive Gewalt anwenden es liegt eine Besitzstörung beim Eigentümer o. eigentlichen Besitzer vor man darf z.B. den Fahrraddieb von seinem Fahrrad stoßen, wenn dieser gerade mit dem geklauten Fahrrad flüchten möchte
- Besitzkehr (§859 Abs. 2, 3 BGB) es liegt eine Besitzentziehung vor Sachherschaft kann durch Gewalt wiedererlangt werden, dies ist gerechtfertigt
- possesoriche Ansprüche (§§861, 862 BGB) §861 BGB: Wiedereinräumen des Besitzes §862 BGB: Beseiteigung o. Unterlassen der Störung Frist: ein Jahr
- Einwende des Beklagten gegn possesorische Ansprüche wenn Opfer den Besitz selbst durch eine verbotene Eigenmachtshandlung erworben hat, dann kein Anspruch auf §§861, 862 BGB Possessorischer Ansprüch könnte schon abgelaufen sein (ein Jahr als Frist) §863 BGB: Kann nur versuchen geltend zu machen, dass seine Handlung keine verbotene Eigenmacht war --> petitorischer Prozess und somit die Rechte ungleich Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn das petitorische Urteil vor den possesorischen Ansprüchen erging
- Besitzdienerschaft (§860 BGB) hat nur Selbsthilferechte
- unmittelbarer Besitzer umfassend alle Rechte ggü. den mittelbaren Besitzer zum Schutz des Besitzes
- mittelbarer Besitzer (§869 BGB) hat ggü. dem unmittelbaren Besitzer gar keine Schutzrechte ggü. Dritten voll umfassende Rechte, durch §869 BGB kann er die possesorischen Ansprüche geltend machen Streit: ob ihm auch die Selbsthilferechte zustehen??? --> Besitzansprüche müssten ausreichen zum Schutz
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- Mitbesitz (§866 BGB) wenn die Benutzung ggü. einem Mitbesitzer gänzlich verweigert wird, dann hat dieser einen Anspruch wenn nur nicht geklärt ist, wann und wie etwas genutzt werden soll, dann muss man aus Ansprüchen aus dem Rechtsgeschäft zurückgreifen