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Puma3 (Fach) / Öffentliche Haushalte (Lektion)

Haushaltssystematik, Haushaltsgrundsätze, Haushaltskreislauf

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  • Öffentliche Finanzwirtschaft Grundzüge und Grundlagen Jedes staatliche Handeln bedarf der Legitimation, Ordnung udn Kontrolle einer begleitenden Haushaltsverfassung --> Staatliche Haushaltswirtschaft ist ein zentraler Bereich der verfassungsmäßogen Ordnung--> "Etatrecht ist das Königsrecht des Parlaments" Grundzüge des deutschen HH-Rechts sind im Grundgesetz niedergelegt Bundesstaatliche Verfassung Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben Lastenverteilung Verteilung des Steueraufkommens Haushaltsautonomie des Bundes und der Länder GG-Artikel zur Haushaltsführung des Bundes
  • Gemeinsamkeiten von Haushaltsplänen -- HH-Plan ist die systematische Zusammenstellung der für eon Haushaltsjahr veranschlagten  -- Ausgaben und der zu du ihrer Deckung vorgesehene Einnahmen-- HH-plan setzt sich auch Einzelplänen zusammen-- Einzelpläne umfassen die Ausgaben und Einnahmen einer Organisationseinheit (Ressort, Ministerium, Amt)-- Aussagen über Finanzgrößen     -- Ansatz für laufendes Jahr     -- Ansatz des Vorjahres     -- Ergebnis des Vorjahres ==> Ursprünglich rein monetäre Informationen ==> Heute: zunehmend ergänzt durch inhaltlich-fachliche Informationen (Ziele, Schwerpunkte) Funktionen: -- Rechtliche Funktion    -- Ermächtigung Ausgaben zu leisten und rechtliche Verpflichtungen einzugehen    -- Bindung der Verwaltung an parlamentarische Vorgaben -- Bedarfsdeckungsfunktion    -- Zur Deckung des Finanzbedarfs werden im HHplan die verfügbaren Einnahmen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ausgaben festgelegt ("etatisiert") und in Ausgleich gebracht    -- Bedarfsdeckungsfunktion als Ausdruck der Gemeinwohlorientierung des Staates -- Politische Funktion    -- HH-Plan ist Ausdruck der Strukturierung und Gewichtung politischer Aufgaben    -- HH-Plan dokumentiert die Schwerpunkte und Programme von Regierung/Verwaltung und Parlament/Gemeinderat    -- HH-Plan ist Instrument zur Umsetzung der Programme    -- HH-Plan ist das "Regierungsprogramm in Zahlen" -- Kontrollfunktion    -- Bindung der Verwaltung an parlamentarische Vorgabe    -- Rechenschaftspflicht    -- Kontrollfunktion durch Rechnungshöfe oder Rechnungsprüfungsämter
  • Haushalt als Instrument des Finanzmanagements der Verwaltung -- Haushalt zentrale Planungsinstrument der Verwaltung-- Umfassender Ausweis aller Vorgänge und Planungen soweit sie finanzielle Auswirkungen haben    -- Regelmäßig aufzustellen und auf bestommten zukünftigen Zeitraum bezogen (jährlich / Doppelhaushalt)-- Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich eingehende Einnahmen / Erträge zu leistenden Ausgaben / Aufwendungen notwendigen Verpflichtungsermächtigungen -- Der Haushaltsplan enthält auch den Stellenplan
  • Haushaltssystematik Gliederung & Bestandteile von HH-Plänen -- Gliederung von staatlichen HH-Plänen ist weitgehend vorgeschrieben    -- Ziel: Vergelichbarkeit-- Bestandteile staatlicher Haushaltspläne    -- Gesamtpläne        -- Haushaltsübersicht (Summen der Einnahmen und Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen)        -- Finanzierungsübersicht (Umfang des Deckungsbedarfs)        -- Kreditfinanzierungsplan    --Anlagen (HH-Querschnitt, Gruppierungsübersichten    -- Stellenplan (Planstellen für Beamte und Angestellte mit jeweiliger Eingruppierung)    -- Einzelpläne der Ressorts (Ministerien) 1. Einzelpläne der Ressorts/Ministerien        - Gebildet nach Ministerial-/Ressortsprinzip        - Einnahmen und Ausgaben, die keinem Resort zugeordnet werden können, werden nach dem Realprinzip zusammengefasst (z.B. Allgemeine Finanzverwaltung) 2. Kapitel         - Einzelpläne sind in ein Kapitel untergegliedert        - umfassen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen bestimmter Behörden oder Einrichtungen        - Aööe Kapitel werden nach dem selben Schema in Einnahmen und Ausgaben untergegliedert 3. Titel        - sind "Kern und Rückgrad" des HH-Plans        - hier finden sich die monetären Informationen        - werden nach Gruppierungs- und Funktionenplan weiter unterteilt (für Bund und Länder verbindlich) 4. Hauptgruppe        - Grupperungsplan sieht Hauptgruppen vor, die sich in Einnahme- und Ausgabegruppen aufteilen        - Einnahme-HGr. 4 bis 9               Steuern- und steuerähnliche Abgaben               Verwaltungseinnahmen        - Ausgabe-HGr. 4 bis 9                Personalausgaben                Sächliche Verwaltungsausgaben                Baumaßnahmen        - Hauptgruppen werden in Obergruppen und Gruppen unterteilt 5. Obergruppe 6. Gruppe
  • kamerale Haushalt Verwaltungshaushalt-- Einnahmen-- laufende Ausgaben Vermögenshaushalt-- Einnahmen (zuführung aus laufende ausgaben)-- investive Ausgaben Pflichtzuführung: Höhe der Tilgung und Kreditbeschaffungskosten (z.B. Disagio)Freie Spitze = Zuführung größer als Pflicht Allgemeine Rücklage (Zuführung (Überschuss Vermögenshaushalt) aus investive Ausgaben) Der kamerale Haushalt kennt nur kassenwirksame Einnahmen und Ausgaben
  • Stärken und Schwächen kameraler Haushalt Stärken Schwerpunkt auf Liquiditätsbetrachtung (Einnahmen & Ausgaben) Einfache Systematik Eingespieltes Verfahren in Politik und Verwaltung Bewährtes Rechnungswesen Gute interkommunale Vergleichbarkeit der Haushalte Schwäche Kein Ausweis von Ressourcenverbrauch & Kosten Vernachlässigung der Folgekosten Keine Abbildung des Vermögens und des Werteverzehrs => keine Refinanzierung der Investitionen (Abschreibung fehlt) Fehlende "intergenerative" Gerechtigkeit
  • Doppische Haushalte - Neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesen Übernahme betriebswirtschaftlicher Instrumente in der öffentliche Verwaltung - mit Anpassungen! Gesetzliche Vorgabe, dass der Haushalt in mindestens 2 Teilhaushalte zu gliedern ist, Ein Teilhaushalt besteht aus einem Teilergebnis- und einem Teilfinanzhaushalt Teilhaushalte ersetzen Einzelpläne und gliedern HH-Plan Teilhaushalte sind in Produktbereiche, -gruppen und Produkte zu gliedern
  • NKHR Gemeindehaushaltsverordnung Jeder Teilhaushalt bildet mindestens eine Bewirtschaftungseinheit (Budget) Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen dazustellen, zusätzlich sollen Schlüsselprodukte, die Leistungsziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden
  • Drei-Komponenten-Modell der doppischen Haushaltsführung 1. KomponenteFinanzrechnung Einzahlungen / Auszahlungen (Einzahlungen/Auszahlungen = Veränderungen der liquiden Miitel (z.B. Bar-Kasse, Bestände der Girokonten))  Liquiditätssaldo 2. KomponenteBilanzAktiva Passiva VermögenLiquide Mittel 3. KomponenteErgebnisrechnung Erträge / Aufwändungen (= Veränderung des Eigenkapitals (Gewinn oder Verlust)) Ergebnissaldo
  • Ergebnishaushalt Übernimmt die Funktion des bisherigen Verwaltungshaushalt Planung von allen laufenden Vorgängen Erträge und Aufwendungen werden als Rechengrößen abgebildet Zusätzlich Nicht zahlungswirksamen Größen (Abschreibungen, Rückstellungsbildung und -auflösung) werden abgebildet Aus der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) abgeleitet
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  • Finanzhaushalt Entspricht dem bisherigen Vermögenshaushalt Stellt alle kassenmäßigen Geldbewegungen dar, insbesondere die Investitionen Rechengrößem sind Ein- und Auszahlungen Gibt Auskunft über die Liquiditätslage und entspricht der kaufmännischen Kapitalflussrechnung Zeigt, wie die Stadt die Finanzmittel erwirtschaftet, verwendet und erhält
  • Ergebnis- & Finanzrechnung - Zusammenspiel Buchungen, die nur in die Ergebnisrechnung eingehen:    -- Abschreibungen, Rückstellungen Buchungen, die nur in die  Finanzrechung eingehen:    -- Veränderung des Anlagevermögens (Kauf eines Autos oder Grunstückes), Kreditaufnahmen und Kredittilgung Buchungen, die in Finanzrechnung eingehen und später bzw. indirekt die Ergebnisrechnung verändern    -- Veränderung des Anlagevermögens: Kauf eines Kfz oder einer Immobilie.        Die anteilige Wertminderung (Abschreibung) wird ab Inbetriebnahme in die Ergebnisrechnung eingespielt und muss dort (durch den laufenden Betrieb) refinanziert werden    -- Kreditaufnahmen belasten später durch die Zinsen die Ergebnisrechnung Buchungen, die sowohl in der Finanz- wie auch der Ergebnisrechnung laufen:    -- Personalausgaben, Materialkosten, Zinsausgaben
  • Haushaltskreislauf - Kommunale Ebene Aufstellung Beratung und Genehmigung Ausführung Rechnungslegung Kontrolle
  • Haushaltskreislauf - Aufstellung -- Haushaltsrundschreiben der Verwaltungsführung oder der Kämmerei    -- Informationen zu den finanziellen Rahmenbedingungen ("Eckwerte")    -- Aufforderung zur Mittelanmeldung (notwendige Ausgaben und zu erwartende Einnahmen) -- Ermittlung der Ausgaben und Einnahmen in den Fachämtern und Einrichtungen    -- Dabei sind die Haushaltsgrundsätze zu beachten -- Ermittlung der Ausgaben und Einnahmen in der Bibliothek    -- Medienetat als zentraler Etatposten (bei traditioneller Haushaltsführung):    -- Voraussetzung:        -- Definition der Ziele: Zielgröße, Aktualitätsgrad, Medienmix...        -- Nachvollziehbare Etatkalkulation    -- Sonstige sächliche Ausgaben    -- Öffentlichkeitsarbeit -- Mittelanmeldungen der einzelnen Organisationseinheiten werden auf Ebene der Fachämter oder Fachdezernate Kritisch geprüft Fachbezogenen Priorisierung unterzogen Gebündelt an Kämmerei weitergeleitet -- Auf der Basis der Bedarfsanmeldung und der Einnahmeschätzungen erstellt Kämmerei einen ersten Rohentwurd (Sommer) -- Entwurf muss i.d.R. noch überarbeitet werden    -- Bedarfsanmeldungen und zur Verfügung stehende Mittel müssen in Übereinstimmung gebracht werden    -- Gespräch des Kämmerers mit Fachämtern    -- Gespräche zwischen Kämmerei, Dezernenten, OB
  • Haushaltskreislauf - Beratung und Genehmigung Entwurf wird vom Verwaltungschef (OB) in den Rat eingebracht -- Haushaltsrede    -- Erläuterung des Entwurfs    -- Erläuterung der für die Aufstellung maßgeblichen Leitlinien-- Soweit vorab keine "eckwerte-Diskussion" geführt wurde, nimmt Rat den Entwurf zur Kenntnis-- Der Entwurf der Haushaltssatzung ist nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen-- Bürger und Abgabepflichtige (z.B. Unternehmen) können bis zum Ablauf des siebenten Tages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben-- Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung Gemeinderat erörtert und prüft den Entwurf-- In Gremien des Rates => Fachausschüsse, Beiräte, Ortsteilvertretungen-- In den Fraktionen Über Veränderungsvorschläge/Anträge zum Haushalt wird in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden Etatrecht ist Königsrecht des Parlamentes-- Haushaltsdebatten als Programmdebatten-- Machtverhältnisse zwischen Fraktionen und zwischen Fraktionen und Verwaltung Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen Genehmigung kann -  wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht wurde - versagt werden oder mit Auflagen erteilt werden Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen Damit hat der HH-Plan Gültigkeit Auflagen im Genehmigungsverfahren-- Begrenzung oder Untersagung der Kreditaufnahme    ==> Reduzierung der Investitionen    ==> Kürzung bei Freiwilligen Leistungen    ==> Erhöhungen von Steuern, Gebühren, Veräußerungen    ==> Verstärktes Abschöpfen von Gewinnen kommunaler Unternehmen    ==> Haushaltssperren    ==> Globale Minderausgaben-- Haushaltssicherungskonzept    -- Bsp. NRW: Verpflichtung zu Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, wenn Kommune keinen ausgeglichenen Haushalt vorlegen kann
  • Haushaltskreislauf - Ausführung Laufende Ausführung / Bewirtschaftung des Haushalts ist Zuständigkeit der Verwaltung-- Für das Ausgeben der im HH-Plan veranschlagten Mittel ist ein Verfahren vorgeschrieben => "Anordnungswesen"-- Zur Kontrolle des laufenden Haushaltes erfolgt eine laufenden "Haushaltsüberwachung"
  • Haushaltskreislauf - Ausführung Haushaltsreste übertragen-- Übertragung von Haushaltsrestmitteln ins Folgejahr ist Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit-- Kann wirtschaftlich sinnvoll sein => Sparsamkeitsprinzip-- Wirkt "Dezemberfieber" entgegen Im kameralen Haushalt-- Übertragung nur mit entsprechendem Vermerk ("Übertragbarkeitsvermerk") Im doppischen Haushalt-- Übertragbarkeit ist die Regel - Vermerk erfolgt, wenn Übertragung ausgeschlossen ("Ermächtigungsübertragung")
  • Haushaltskreislauf - Rechnungslegung und Kontrolle -- Ausführung des Haushalts endet mit Ablauf des Haushaltsjahres (31.12) unabhängig davon, ob bereits neuer Haushalt beschlossen    -- Bücher sind zu schließen    -- Nach dem 31.12. dürfen keine Buchungen mehr auf letzten Haushalt erfolgen, auch wenn noch Mittel verfügbar wären    -- Rechnungsschluss in der Praxis: 15.12.-- Jahresabschluss stellt den Stand der HH-Wirtschatf fest-- Jahresabschluss ist die Grundlage für die Rechnungsprüfung     ==> Enger Zusammenhand von Rechnungslegung und Kontrolle -- Abschluss der Haushaltswirtschaft ist der Jahresabschluss-- Ziel ist es, die tatsächliche Schulden-, Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darzustellen-- Die Jahresrechnung ist durch einen Reschenschaftsbericht zu erläutern-- Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen -- Jahresabschluss ist sofort Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten-- Örtliche Prüfung: RPA der Kommune (§110 GemO)    -- Stichprobenartige Prüfung, ob        -- bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist        -- die einzelne Rechnungsbeiträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt ist        -- der Haushaltsplan eingehalten worden ist        -- das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind    -- Schwerpunktprüfung-- Überörtliche Prüfung: Gemeindeprüfungsanstalt oder Wirtschaftsprüfer Schlussbericht und Entlastung-- Schlussbericht der RPA    -- Beanstandungen und Empfehlungen des RPA werden OB zur Stellungnahme vorgelegt    -- Außerdem ggf. Aussagen darüber, ob Beanstandungen des Vorjahres behoben-- Entlastung    -- Schlussbericht wird Gemeinderat vorgelegt    -- Feststellung des Jahresabschlusses    -- Entlastung des OB
  • Grundsätze der Haushaltswirtschaft -- Haushaltsgrundsätze sind Basisbestimmungen und Ordnungsprinzipien, die Haushaltswirtschaft und Haushaltssystematik prägen-- Darüber hinaus prägen sie gesamtes Verwaltungshandeln    -- Allgemeine Haushaltsgrundsätze (GemO)        -- Stetige Aufgabenerfüllung        -- Konjunkturgerechtes Verhalten        -- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit        -- Grundsatz der Öffentlichkeit (Publizitätsprinzip)    -- Spezielle Haushaltsgrundsätze (GemHVO)        -- Haushaltsausgleich        -- Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit        -- Jährlichkeit und zeitliche Bindung        -- Vorherigkeit        -- Einheit und Vollständigkeit (Universalität)        -- Fälligkeit        -- Gesamtdeckungsprinzip        -- Bruttoprinzip        -- Einzelveranschlagung und sachliche Bindung
  • Grundsätze Haushalt - stetige Aufgabenerfüllung -- Stetige Aufgabenerfüllung    -- Haushaltswirtschaft ist so zu planen und führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist    -- Kommunale Leistungen als Bestandteil der Daseinsvorsorge spllen dauerhaft gewährleistet sein    ==> Prioritätenensetzung in der Planung    ==> Gründlicher Planung kommunaler Angebote aich im Hinblick auf Folgekosten
  • Haushaltsgrundsätze - Konjunkturgerechtes Verhalten -- Konjunkturgerechtes Verhalten    -- Haushaltswirtschaft der Kommune soll den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen    -- Verpflichtung zu konjunkturgerechtem, antizyklischem Verhalten
  • Haushaltsgrundsätze - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit -- Wirtschaftlichkeit: -- Verwaltung muss betriebswirtschaftlichr Prinzipien beachten (bestmögliche Kosten-Nutzen-Relation durch Optimierung von Personal- und Sachaufwand) -- Minimalprinzip: Erzielung eines bestimmten Ergebnisses mit minimalem Mitteleindatz => Sparsamkeitsprinzip -- Maximalprinzip: Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses mit bestimmten Mitteleinsatz => Ergiebigkeitsprinzip -- Möglichkeit zur Aufgabenverlagerung durch Privatisierung
  • Haushaltsgrundsätze -- Öffentlichkeit -- Publizitätsprinzip ist eine tragende Säule der öffentlichen Haushaltswirtschaft (=> "Bürgerhaushalt") -- Öffentlichkeit als Voraussetzung für die Information des Bürgers -- Pflicht zur Offenlegung des Haushalts in allen Phasen: -- Entstehung -- Beschlussfassung -- Durchführung -- Kontrolle
  • Haushaltsgrundsätze - -- Haushaltsausgleich -- Öffentliche Finanzwirtschaft ist vom Bedarfsdeckungsprinzip geprägt: Haushalt ist so zu gestalten, dass öffentliche Ausgaben finanziert werden können -- Grenzen werden durch den Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts gesetzt -- Der kamerale HH-Ausgleich ist dann gegeben wenn die Kommune auf Dauer laufende Zinden und planmäßige Tilgung aus den laufenden Einnahmen bestreiten kann (Zuführungsrate) -- Der doppische Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Abschreibungen erwirtschaftet wurden.
  • Haushaltsgrundsätze -- Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheiten -- Haushaltsklarheit: bezieht sich auf Form -- gesetzlich vorgeschriebene Haushaltssystematik: übersichtliche und vergleichbare Gliederung des Haushalts zur schnellen Informationsgewinnung -- Haushaltswahrheit bezieht sich auf Inhalt -- Möglichkeit genaue (wahrheitsgemäße) Ermittlung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben -- Keine Etatisierung von Haushaltsmitteln für selben Zweck an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan -- Keine Bildung stiller Reserven -- Ausgabenüberschreitung nur bei Zustimmung des Finanzministeriums /Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium/Landratsamt)
  • Haushaltsgrundsätze -- Jährlichkeit und zeitliche Bindung -- Jährliche Haushaltsaufstellung (Kalenderjahr) -- Zwei-Jahres-Haushalt (Doppelhaushalt) -- Zeitliche Bindung an das Haushaltsjahr -- "Dezemberfieber"
  • Haushaltsgrundsätze -- Vorherigkeit -- Haushalt muss vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz / Haushaltssatzung festgestellt werden -- Im Falle von Verzögerungen:     -- Bund/Land: Nothaushalt für die etatlose Zeit     -- Kommunen: Vorläufige Haushaltsführung     -- Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben Kredite umschulden -- Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist
  • Haushaltsgrundsätze -- Einheit und Vollständigkeit (Universalität) -- Einheitlicher HH-Plan für jede Etatperiode mit allen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben und allen Verpföichtungsermächtigungen     -- Nicht erlaubt:       -- Führen von Sonderfonds und Sonderhaushalten ("schwarze Kassen")     -- Unterveranschlagung von Ausgaben ("Luftbuchungen", bewusst zu niedrige Ansätze)     -- Nichtveranschlagung von Ausgaben         -- Veranschlagung zu hoher Einnahmesätze ("out-of-the-blue-budget")
  • Haushaltsgrundsätze -- Fälligkeit -- Im HH-Plan dürfen nur die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben veranschlagt werden, die im jeweiligen HH-Jahr kassenwirksam werden ("Kassenwirksamkeitsprinzip") -- Von Ausgaben getrennte Ausweisung von Verpflichtungsermächtigungen
  • Haushaltsgrundsätze -- Gesamtdeckungsprinzip -- Alle Einnahmen dienen zur Deckung aller Ausgaben d.h. keine Zweckbindung von Einnahmen -- Ausnahmen von der Gesamtdeckung -- "geborene" Ausnahmen (= durch Gesetz) -- "gekorene" Ausnahmen (= durch Haushaltsvermerk)
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  • Haushaltsgrundsätze -- Bruttoprinzip -- Saldierungsverbot: Einnahmen und Ausgaben sind -- lückenlos -- in voller Höhe -- getrennt voneinander -- zu veranschlagen und zu buchen -- Abweichungen sind nur aufgrund von Vorschriften im Haushaltsgesetz oder aufgrund von Haushaltsvermerken möglich
  • Haushaltsgrundsätze -- -- Einzelverannschlagung und sachliche Bindung -- Einzelveranschlagung von Einnahmen nach dem Entstehungsgrund -- Einzelveranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken -- Sachliche Bindung -- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen     -- nur zu dem in Haushaltsplan bezeichneten Zweck     -- nur solange er fortdauert     -- nur bis zum Ende des Haushaltsjahres getätigt oder in Anspruch genommen werden
  • Ausführung -- Bewirtschaftungsbefugnis -- HH-Plan ermächtigt Verwaltung, für die beschlossenen Zwecke die dafür veranschlagten Mittel zu verausgaben-- Um klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu schaffen wird jede Haushaltsstelle genau einer Dienststelle (Fachbereich, Amt, Abteilung, Einrichtung) zur Bewirtschaftung übertragen-- Bewirtschaftungsbefugnis kann delegiert werden-- Zentrales Instrument ist die Auszahlungsanordnung-- Hier stellt bewirtschaftenden Stelle fest, ob die Ausgabe -- Sachlich richtig -- Rechnerisch richtig -- Inhalt der Auszahlungsanordnung -- Höhe des zu zahlenden Betrags -- Grund der Zahlung -- Empfänger (mit Bankverbindungsdaten) -- Zu belastende Haushaltsstelle -- Rechnung oder Belegt beifügen-- Formen der Auszahlungsanordnung -- Stempel auf der Rechnung -- Formular -- SAP-Buchung-- Berechtigung -- Feststellungsbefugnis muss ausdrücklich erteilt werden -- Anordnung und Feststellung können unterschiedlichen MA wahrgenommen werden
  • Ausführung weiterer Ablauf Weiterer Ablauf-- Auszahlungsanordnung geht an Kämmerei -- Prüft nochmals formelle und haushaltsrechtliche Richtigkeit (v.a. Zuordnung auf richtige Hauushaltsstelle)--Weiterleitung an Stadtkasse -- Auszahlung erfolgt-- Für wiederkehrende Zahlungen können "Dauerzahlungsanordnungen"(DA) erstellt werden (z.B. Mitgliedsbeitrag im DBV, Mieten) Analog zur Auszahlung erfolgt Verfahrung zur Verbuchung von Einnahmen-- Annahmeanordnungen-- Liefert der Kasse die notwendigen Informationen -- Zahlungspflichtung des Bürgers -- Höhe oder Fälligkeit -- Grundlagen der Forderung -- Einnahmehaushaltstelle (liegt keine Annahmeanordnung vor, wird auf "Verwahrgeldkonto" vereinnahmt) Haushaltsüberwachung-- Überwachung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt mit Hilfe von Haushaltsüberwachungslisten (HÜL)-- Wird pro Haushaltsstelle on regelmäßigen Abständen von der Kämmerei erstellt-- Als Kontoauszug enthält sie Informationen über -- Gesamtvolumen der Haushaltsstelle -- Bewirtschaftende Stelle -- Ggf. Anteol an gesperrten Mitteln -- Bereits vorausgabte Mittel -- Noch verfügbares Mittel -- Regelungen zur Übertragbarkeit Veränderungen des Haushaltsplan in der Vollzugsphase-- Haushaltssperren (§20 GemHVO) -- Prozentuale Sperren der Ausgabemittel -- Wenn der Haushalt bei der Aufstellung nicht ausgeglichen werden konnte -- Wenn sich Einnahmen und Ausgaben anderes entwickeln als erwartet -- Sperrung von ausgewählten Haushaltsstellen oder Projekten -- Wenn politische Gremien Bedingungen an Mittelfreigabe knöpfen, die bei Beschluss der HH-Satzung noch nicht erfüllt sind Globale Minderausgaben-- Wird. v.a. bei Bundes- und Landeshaushalten genutzt-- "Schöpfung der Haushaltspraxis", nicht gesetzlich geregelt => "Quasi-Sperre"-- Globale Budgetsumme, um die gesamter Haushalt gekürzt wird ("Rasenmäher-Methode")-- Gegenstück zum im Haushaltsvollzug erwarteten geringeren Mittelabfluss Veränderungen des Haushaltsplan in der Vollzugsphase-- Nachtragshaushalt -- Korrektur der ursprünglichen Haushaltssatzung, wenn -- ein erheblicher Fehlbetrag entstehen würde und dieser sich nicht andere Maßnahmen vermeiden lässt -- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen -- Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen -- Beamte, Angestellte oder Arbeiter eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. Haushaltsreste übertragen-- Übertragung von Haushaltsrestmitteln ins Folgejahr ist Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit-- Kann wirtschaftlich sinnvoll sein => Sparsamkeitsprinzip-- Wirkt "Dezemberfieber" entgegen Im kameralen Haushalt-- Übertragung nur mit entsprechendem Vermerk ("Übertragbarkeitsvermerk") Im doppischen Haushalt-- Übertragbarkeit ist die Regel - Vermerk erfolgt wenn, Übertragung ausgeschlossen ("Ermächtigungsübertragung")