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Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Besitz Teil 1 (Lektion)

Wesen und Funktion des Besitzes Arten des Besitzes

Diese Lektion wurde von ddombeck erstellt.

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  • Allgemein: Besitz h.M.: Besitz = bloße Tatsache zu unterscheiden: Recht zum Besitz; beide Bezeichnungen müssen nicht die identische Person nennen/ sein
  • Funktionen des Besitzes Schutzfunktion, Kontinuitätsfunktion, Offenkundigkeitsfunktion
  • Schutzfunktion juristische Annerkennung des Besitzes soll vor fremden Eingriffen auf die Sache schützen
  • Kontinuitätsfunktion obwohl Besitzer kein dingliches oder schuldrechtliches Recht an der Sache hat, wird sein Interesse geschützt, die Sache weiter bei sich behalten zu dürfen
  • Ersitzung (§§900, 927 BGB) fällt unter der Kontinuitätsfunktion; durch Zeitablauf wird das Kontinuitätsinteresse des Besitzers so groß, dass es sich gegen das Interesse des Eigentümers durchsetzt
  • Offenkundigkeitsfunktion Besitz ist das Publizitätsmittel bei der Verfügung, auch begründet Besitz die Vermutung , dass der Besitzer auch Eigentümer ist (§1006 BGB)
  • Arten des Besitzes der unmittelbare Besitz, der mittelbare Besitz und sonstige Arten zum Besitz
  • Der unmittelbare Besitz Erwerb (§854 BGB), Beendigung des Besitzes (§856 BGB), Besitzdiener (§855 BGB)
  • Erwerb (§854 BGB) das Erlangen der gewollten Sache muss von einem Besitzwillen getragener Sachherschaft einer Person sein; früherer Besitzer muss Besitz nicht freiwillig aufgegeben haben; Besitzwile muss natürlicher Natur sein ( kann auch von einen Geschäftsunfähigen gebildet werden) ; der Besitzwille muss nicht konkret sein, generell reicht aus besondere Form des Besitzerwerbes: §854 Abs. 2, wenn die Sache nicht räumlich nahe sein kann, genügt eine Einigung mit dem bisherigen Besitzer; dadurch braucht man bei der Übergabe, dann zwei Einigungen und hat somit zwei voneinander unabhängige Verträge
  • Beendigung des Besitzes (§856 BGB) Ende des Besitzes: bei freiwilliger Aufgabe oder unfreiwilliger Entziehung
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  • Besitzdiener (§855 BGB) Besitzer = Besitzherr Voraussetzungen der Besitzdienerschaft: soziales Abhängigkeitsverhältnis & Ausübung der tatsächlichen Sachherschaft durch den Besitzdiener
  • Mittelbarer Besitz (§855 BGB) Besitzmittelungsverhältnis: Benötigung eines Rechtsverhältnisses der nach §868 BGB genannten Art Fremdbesitzerwillen: Unmittelbare Besitzer muss für den mittelbaren Besitzer besitzen wollen mittelbare Besitzer muss einen Herausgabeanspruch ggü dem unmittelbaren Besitzer haben Rechtsverhältnis muss nicht wirksam sein Fremdbesitzerwillen bedeutet, dass der unmittelbare Besitzer den mittelbaren Besitzer als übergeordneter Besitzer annerkennt; stehen beide auf einer Stufe; wenn der unmittelbare Besitzer den anderen nicht mehr annerkennt, verliert der mittelbare Besitzer seine Herrschaftsmacht und somit auch seinen mittelbaren Besitz Besitzmittlungsverhältnis muss zeitlich befristet sein, sonst würde es kein Erfordernis eines Herausgabenanspruches bestehen
  • mehrstufiger mittelbarer Besitz §871 BGB) Vermiter vermietet mieter eine Sache und dieser vermietet die Sache an einen Untervermieter weiter. Mieter = mittelbarer Besitzer ersten Grades Vermieter = mittelbarer Besitzer zweiten Grades
  • Sonstige Arten des Besitzes Teilbesitz, Mitbesitz, Organbesitz im Gesellschaftsrecht, Erbschaftsbesitz, Eigen- und Fremdbesitz
  • Teilbesitz (§865 BGB) Sachherschaft über einen bestimmten Teil einer Gesamtsachte, man ist weiterhin Alleinbesitzer, aber nur von diesem Teil der Gesamtsache §865 BGB verweist somit nur auf die §§858, 864 BGB
  • Mitbesitz (§866 BGB) ist , wenn mehrere Personen gemeinsam die Sachherschaft über eine Sache haben kann man in gesamthänderischen/ qualifizierten Mittelbesitz und einfachen Mittelbesitz unterteilen gesamthänderischer/ qualifizierter Mitbesitz: Sache kann nur von den Personen zusammen/ gemeinsam benutzt werden einfacher Mitbesitz: Kann von jeder Person selbständig benutzt werden
  • Organbesitz im Gesellschaftsrecht Gesellschaft ist kein unmittelbarer Besitzer mangels Handlungsfähigkeit und mangels Besitzwillen Organe der Gesellschaft haben einzeln für ihr Organ jeweilige unmittelbare Sachherschaft; Gesellschaft ist Besitzer Personenhandelsgesellschaften & Gesellschaft bürgerlichen Rechts haltet es genauso, vorher: wurde qulaifizierter Mitbesitz der Gesellschaft angenommen
  • Erbscahftsbesitz (§857 BGB) Besitzposition des Erblassers geht auf Erbenüber Zweck der Regelung: Sonst würden die Gegenstände besitzlos werden, somit gutgläubig erworben werden können (§§932 ff. BGB) und ein Abhandenkommen wäre ausgeschlossen (§935 BGB), da die Sachen im Besitz sein müssen, um abhanden zu kommmen
  • Eigen- & Fremdbesitz  Eigenbesitz: Ist wer die Sache als ihm gehörig besitzt (§872 BGB) Fremdbesitz: Ist wer die Sache aufgrund eines beschränken Rechts oder eines schuldrechtlichen Rechts besitzt Eigenbesitz notwendig für einen Eigentumserwerb durch Ersitzen