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Mediensystem der BRD (Fach) / Rundfunk privat (Lektion)
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- Seit wann gibt es den Privaten Rundfunk - auf welchem Urteil basiert er? Seit 1984 Er basiert auf dem FRAG-Urteil (3.RFU), welches den PR für nicht illegal erklärte
- Was steht im FRAG-Urteil bzgl. des Privaten Rundfunks? Das Prinzip des Außenpluralismus: Wird durch eine große Vielfalt der Anbieter erreicht (liegt in der Verantwortung der Landesmedienanstalt) Dadurch Sicherung der Meinungsvielfalt
- Was sind Vorgaben im Rundfunkstaatsvertrag für den Privaten Rundfunk? Bei Voll-/ Spartenprogrammen mit Schwerpunkt Information: Lizenznehmergemeinschaften Sicherung der Meinungvielfalt: Ein Unternehmen (...) darf (...) bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangtdadurch vorherrschende Meinungsmacht (...). Vorherrschende Meinungmacht ab 30% Zuschaueranteil im Jahresdurchschnitt in der Summe aller Programme eines Unternehmens. Oder ab 25%, wenn das Unternehmen noch auf medienverwandten Märkten eine vorherrschende Meinungsmacht hat(gilt auch für ÖR!)
- Nenne 5 Prinzipien des Privaten Rundfunks Meinungsvielfalt: Außenpluralismus Akzessorietätsprinzip Lizenzprinzip Verhinderung der Konzentration Landesmedienanstalten als Aufsichtinstanz
- Was versteht man unter dem "Akzessorietätsprinzip"? Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem Hauptrecht: „Solange es öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit hohen Anforderungen an die Programm-Vielfalt gibt, können die Anforderungen an die privaten niedriger sein“
- Was ist im Niedersachenurteil (4.RFU) über PR definiert? ÖR: Grundversorgung, Privater: Meinungsvielfalt, doch nicht gleich hohe Anforderung wie an öffentlich-rechtliche Anstalten (Akzessorietätsprinzip) Aufsicht des privaten Rundfunks: externes Organ
- Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Lizenz zu erhalten? Wohnsitz in BRD Gerichtlich unbeschränkte Verfolgbarkeit Zuverlässigkeit i.S. der Einhaltung der Rundfunkgesetze Vorliegen eines Programmschemas und dessen Finanzierung
- Was ist die ZAK? Welche Aufgaben hat sie? Kommission für Zulassung und Aufsicht für bundesweite Radio- und Fernsehprogramme Kooperationsform der Landesmedienanstalten auf Bundesebene setzt sich aus den Direktoren der LMA zusammen Aufgaben: Zulassung und Kontrolle privater bundesweiter Hörfunkund Fernsehveranstalter Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme Plattformregulierung Bearbeitung von Anzeigen gegen Rechtsverstöße Fragen der Entwicklung des Digitalen Rundfunks
- Beschreibe die Zusammensetzung der Aufsichtsräte in den LMAs 33% Sonstige 18% Parteien/ Parlamente 13% Kultur/ Wissenschaft 12% Arbeitnehmer 10% Unternehmer 9% Kirchen 5% Regierungen
- Welche Kooperationsformen der LMAs innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der LMA (ALM) gibt es? Selbstgeschaffene Kooperation • Gesamtkonferenz• Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK)• Direktorenkonferenz der LMA (=DLM) Kooperation auf Bundesebene • Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) • Zulassungs- und Aufsichtsinstanz für bundesweite Radio- und Fernsehprogramme (ZAK)
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- Was ist die "KEK" Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Kooperationsform der LMAs auf Bundesebene 6 Sachverständige, davon 3 mit Befähigung zum Richteramt, 6 Vertreter der LMA prüft, ob Bestimmungen zur Meinungsvielfalt eingehalten werden schafft Transparenz über Entwicklung des bundesweiten privaten Fernsehens erstellt jährlich eine Programmliste erarbeitet – mindestens dreijährlich oder auf Anforderung der Länder – einen Bericht überdie Konzentration und über Maßnahmen der Vielfaltssicherung im privaten Rundfunk
- Wie finanzieren sich die LMAs? 2% aus dem Rundfunkbeitrag (Haushaltsabgabe) Jährlicher Sockelbetrag 511.290,-- EUR Tlw. leisten private Rundfunkveranstalter eine Rundfunkabgabe zur Finanzierung der Landesmedienanstalt
- Zähle die Aufgaben der LMAs auf. Erteilung einer Lizenz Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen Richtlinien erlassen Förderung/Unterstützung offener Kanäle Medienforschung Aus- und Weiterbildung Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur
- Zähle Regelungen bezüglich der Werbung des PR, gem. §45 RfStV, auf. Dauer darf 20% der täglichen Gesamtsendezeit nicht überschreiten Spotwerbung darf 15% der täglichen Gesamtsendezeitnicht überschreiten Innerhalb einer Stunde darf Sportwerbung höchstens 20% betragen Filmunterbrechungen: unter 45 Min.: 1mal, unter 90 Min.: 2mal, unter 110 Min.: 3mal Bruttoprinzip: Werbung darf auf Sendezeit angerechnet werden
- Was sind Fensterprogramme? Welche Regeln gelten? Programme unabhängiger Dritter, die die Vielfalt wiederherstellen sollen (aufgrund von Meinungsmacht) Dauer: mindestens 260 Min., davon mind. 75 Min. in der Hauptsendezeit ggfs. schon vor Erreichen der 30% Marke Themen sind va. Gesellschaft, Politik, Human Touch
- Nenne binnenplurale Aspekte des Privaten Rundfunks Fensterprogramme Programmbeiräte als Auflage der KEK Zwei-Säulen Modell in NRW Offene Kanäle
- Was sind offene Kanäle? Vorbild: Public-Access-Kanäle in 10 Bundesländern verfügbar Prinzip der Schlange organisiert als Einrichtungen der LMA oder als Verein Finanzierung: Anteil an Rundfunkgebühren, Spenden, eigene Mittel
- Wie können Private Rundfunkveranstalter ihre Einnahmen sichern Diversifikation (Ausweitung) Einnahmen bei besserer Übertragungsqualität (HD) bei gleichzeitiger Einschränkung der technischen Möglichkeiten für Zuschauer Kartellamt: Absprachen bei Digitalisierung, Kopierschutzsignale, Anti-Werbeblocker
- Wie viele Programme darf ein Unternehmen veranstalten? Mit welchen Begrenzungen/ Beschränkungen? Beliebig viele, mit der Begrenzung, dass keine vorherrschende Meinungmacht entstehen darf Wenn Meinungsmacht entstanden ist, darf keine weitere Zulassung/ Beteiligung erfolgen Maßnahmen zur Beseitigung der Meinungmacht müssen getroffen werden (Sendezeit für Dritte)