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Sachenrecht (3. Semester) (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Gegenstand des Sachenrechts, Prinzipien des Sachenrechts, Die Sache als Zuordnungsobjekt

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  • dingliche Rechte (absolute Rechte) Rechte werden an sachen gewährt; Kennzeichnung: Wirkung ggü Jedermann, somit muss Jedermann die Rechte achten,Unterfall des absoluten Rechts
  • Einwirkungsbefugnisse (§903 S.1 BGB) Sachen dürfen benutzt werden; Möglichkeit die Rechte rechtsgeschäftlich zu veräußern
  • Ausschließungsbefugnisse (§903 S. 1 BGB) Eigentümer kann jedermann von Zugriff auf seine Sache ausschließen
  • beschränkte dinglichen Rechte Belastung seitens des Eigentümers: Dieser kann Teile seines Rechts/ seiner Sache auf andere durch Verfügung übertragen. Begünstigter erwirbt beschränktes dingliches Recht; man unterscheidet bei der Übertragung des beschränkt dinglichen Rechts unter Sicherugs- und Verwertungsrechte, Nutzungsrechte, Erwerbsrechte.
  • Nutzungsrecht Inhaber hat das Recht die Sache des Eigentümerszu benutzen
  • Erwerbsrecht Eigentümer darf nicht mehr sein Recht auf jeden Beliebigen wirksam übertragen
  • Sicherungs- und Verwertungsrecht Rechtsinhaber darf unter bestimmten Umständen gegen den Willen des Eigentümers das Recht verwerten
  • dinglicher Anspruch (§§ 985, 1004,1023, 1024, 1039, 1045 BGB) Ensteht erst, wenn das Eigentum des Eigentümers gestört wird oder verletzt wird, hängt somit untrennbar an dem Eigetum dran ( unabhängig von verschulden = subjektiven Voraussetzungen)
  • inter partes zw den Gläubiger und Schuldner
  • Prinzipien des Sachenrechts alle gleich genannten Prinzipien beruhen auf dem im Sachenrecht deutlich bedeutsameren Verkehrsinteresse: Typenzwang, Offenkundigkeitsprinzip, Abstraktionsprinzip, Spezialitäts- und Bestimmtheitsgrundsatz
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  • Typenzwang Vertragsfreiheit (insb. inhaltliche Gestaltungsfreiheit) wird eingeschränkt. Grund: Durch die absolute Geltung wird das Verkehrsinteresse berührt. Ein Recht, welches sich jedermann ggü entfalten kann, wird übereignet.  Bei Übereignung müssen bestimmte Institutionen und die bestimmten aufgelisteten Rechte verfügt werden. Die nicht aufgelisteten dürfen nicht verfügt werden und eine, wenn genannte Instution muss diese Verfügung realisieren.
  • Offenkundigkeitsprinzip beeinträchtigt Abschlussfreiheit; Neben dem Tatbestandsmerkmal Verfügungsvertrag (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) benötigt man noch den Publizitätsakt.
  • Publizitätsakt Rechtsänderung soll für jeden sichtbar sein. Unterscheidung in bewegliche und unbeweglichen Sachen: bewegliche Sachen: Kenntlichmachung durch die Besitzübergabe unbewegliche Sachen: Eintragung im Grundbuch
  • Bestimmtheitsgrundsatz trotz Typenzwang gewissen Spielraum für inhaltliche Bestimmungen; muss inhaltlich deutlich bestimmt sein
  • Spezialitätsgrundsatz jede selbständige Sache muss ein eigenes und somit gesondertes Eigentumsrecht haben Bsp.: Bibliothek kann nicht als ganzes veräußert werden, sondern nur jedes Buch einzeln
  • Sache (§§90ff. BGB) Körperlichkeit: dies verlangt sinnliche Wahrnehmbarkeit und Beherrschbarkeit
  • Sachgesamtheit keinen räumlichen Zusammenhang der einzelen Sachen, die eine große Sache insgesamt ist ( Bücher werden einzeln rechtlich behandelt, auch wenn sie Teile der Bibliothek sind)
  • Mengensachen haben einen räumlichen Zusammenhang und werden als eine Sache rechtlich betrachtet, obwohl es nätülich gesehen mehrere Sachen sind (Wein in einer Flasche)
  • Immobilien (Problem mit Mengensachen und Sachgesamtheit) Grundstück maßgebend für diese Bestimmung --> im Grundbuch steht, ob es ein Grundstück oder mehrere sind und demendsprechend können Immobilien beides sein (aber nicht zeitgleich)
  • Unwesentliche Bestandteile sind sonderrechtsfähig, wesentliche nicht! §§93 ff. BGB) Zwech der Regelung: aus wirtschaftlichen Gründen soll eine Sache und ihere wesentlichen Bestandteile ein gemeinsames rechtliches Schicksl haben Wann wesentlicher Bestandteil? Abhängig, ob die einzelen Bestandteile noch brauchbar sind §§946 ff. BGB: Verbindung mehrerer Sachen zu einer, Verlust der Sonderrechtsfähigkeit (WER WIRD EIGENTÜMER?) §§953 ff. BGB: Wiedererlangung der Sonderrechtsfähigkeit durch Trennung (WER IST EIGENTÜMER?)
  • Zubehör §§97 f. BGB) Zweck der Norm: Erhalt des wirtschaftlichen Ganzen (Iteresse des Gläubigers) nie mit der Hauptsache fest verbunden, räumliche Nähe und dienende Funktion Sonderrechtsfähig, im Zweifel teilt das Zubehör dennoch das gleiche rechtliche Schicksal wie die Hauptsache
  • Wesentliche Anspruchsziele bzw Anspruchsgrundlagen der dinglichen Ansprüche Ansprüche aus Herausgabe: Aus einem Recht zum Besitz oder aus dem Besitz selbst (§§985, 861) Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§§1004, 862) Ansprüche auf Befriedigung aus einem Gegenstand (§§1204, 1113,1147)
  • petitorischer Anspruch Herausgabeanspruch aus einem Recht zum Besitz
  • possessorischer Anspruch Herausgabeanspruch aus dem Besitz selbst
  • Scheinbestandteile (§95) Sache, die nur zu einem vorrübergehenden Zweck mit dem Boden/ Grundstück verbunden ist (Bauhütte für Bauarbeiter)
  • Antichrese Kombination aus Nutzungs- und Verwertungsrecht