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Oberseminar Gesellschaftsrecht (Fach) / BGB (Lektion)

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  • Wie ist der Umfang der Vertretungsmacht bei der GbR geregelt? §  Geschäftsführung (§ 709 BGB): Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeit). §  Vertretung (§ 714 BGB): Wenn einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung laut Gesellschaftsvertrag zusteht, dann ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter auch Dritten gegenüber zu vertreten (i. d. R. auch gemeinschaftlich) (lex specialis) §  Der Umfang der Vertretungsmacht ist nicht gesetzlich definiert, lässt sich aber aus dem Geschäftszweck nach § 709 BGB ableiten. Demnach bedarf es bei sog. Grundlagengeschäften der Zustimmung aller Gesellschafter (= originäres Mitbestimmungsrecht). Unter Grundlagengeschäften versteht man solche Geschäfte, die die Grundlagen des Unternehmens berühren; z.B. Kauf und Verkauf von Grundstücken, die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit u.ä.