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Oberseminar Steuerrecht (Fach) / Ertragsteuerliche Organschaft (Lektion)
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- Welche Intention bestehen bei der ertragsteuerlichen Organschaft Ziel der Organschaft für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist es, Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns steuerlich zu verrechnen (d.h. Verminderung der Gesamtsteuerbelastung des Konzerns) • Grundgedanke ist, rechtlich selbständige Unternehmen steuerlich als eine Einheit zu behandeln • Dies geschieht, indem die Organgesellschaft steuerlich ihre Selbständigkeit verliert und als unselbständiger Teil eines Gesamtunternehmens fortbesteht • Die Besteuerung des Einkommens des gesamten Organkreises erfolgt auf Ebene des Organträgers
- Wo ist die ertragsteuerliche Organschaft geregelt? § 14 (1) S.1 KStG: Europäische Gesellschaft (SE), AG oder KGaA mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft ) anderes gewerbliches Unternehmen (OT) Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §291 AktG
- Welche Beschränkungen gibt es bei der Organgesellschaft? • Rechtsformbeschränkung: grds. nur AG, KGaA oder SE− alternativ kommt auch GmbH als OG in Frage (§ 17 S. 1 KStG) • Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts im Überblick“− Lediglich Geschäftsleitung im Inland erforderlich− Sitz der Organgesellschaft kann sich in einem Mitgliedstaat der EU bzw. in einem EWR-Staat befinden
- Wer kann alles OT sein? Welche Voraussetzungen gibt es? 14 (1) „1 […] 2. 1Der Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein. 2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des §15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt. 3 Die Voraussetzungen der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. […]“ Voraussetzungen: • Jedes gewerbliche Unternehmen i.S.v. § 2 GewStG• nicht steuerbefreit (§ 5 KStG; analog für alle anderen Rechtsformen)• Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländ. Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft (auch bei Zwischenschaltung von PersG) • Die der inländ. Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte unterliegen− nach innerstaatlichem Recht und− nach anzuwendendem DBAder inländischen Besteuerun
- Wie sind die steuerlichen Voraussetzungen für den Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §291 AktG? Steuerliche Voraussetzungen § 14 Abs. 1 S. 2 KStG: für steuerliche Zwecke erstmalige Abführung des Gewinns des Wj. der OG, in das die HR-Eintragung fällt (Folge: Geltungskraft dann rückwirkend seit Beginn des Wj.) vereinbarte Laufzeit mind. 5 Jahre -h.M. „Jahre“ meint Zeitjahre, nicht Wj., d.h. mind. 60 Monate -Besonderheit bei Vorliegen eines Rumpf-Wj. Abschluss auf unbestimmte Zeit unwirksam (Mindest-Laufzeit quasi zwingendes/unabdingbares Recht)-Kündigung während 5-jähriger Mindest-Laufzeit nur aus „wichtigen Gründen“ möglich Ggf. Verlängerung der Laufzeit: nicht zwingend um weitere 5 Jahre notwendigautomatische Verlängerungsklausel möglich/anerkannt
- Ist die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages notwendig? Was versteht man unter Gewinn? − Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags während der vereinbarten Gesamt-Laufzeit zwingend (kein Verzicht o.ä. möglich)-Stundung (Ford./Verb.), Novation, Aufrechnung etc. denkbar-Durchführung meint technische Abführung (nicht: Ausschüttung) Abführung des „ganzen Gewinns“ (stl.: Einkommen)-Gewinn bedeutet auch „negativer“ Gewinn, d.h. es besteht Pflicht zum Verlustausgleich/-übernahme durch den OT (vgl. §302 AktG)
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