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Oberseminar Steuerrecht (Fach) / Themen der AO (Lektion)
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- Wo ist die verbindliche Auskunft geregelt? Verbindliche Auskunft im Steuerrecht gemäß § 89 Abs. 2 – 7 AO FA kann - nicht muss - auf Antrag des Stpfl verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von bestimmten noch nicht verwirklichten SV erteilen häufig Klärung über die steuerlichen Folgen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen oder Auflegung von Publikumfonds Existenz seit Jahrzenten ohne gesetzliche Grundlage, Normierung seit 2006 Gebührenpflichtig: Anfrage volle Gebühr nach GKObei keiner Auskunft kann nach § 89 (7) auf die Gebühr verzichtet/ermäßigt werden Für die Ermittlung des Gegenstandswerts (§ 89 Abs. 4 AO) gelten die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung der Gerichtskosten im finanzgerichtlichen Verfahren.Gegenstandswert = beantragte Steuerersparnis FA ist nicht verpflichtet, Ermittlungen zu dem Antrag durchzuführen Die Erteilung der verbindlichen Auskunft hat bindende Wirkung für die Finanzverwaltung, egal ob positiv oder negativ geantwortet wird. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt. Zuständigkeit: FA, die später für die Steuerfestsetzung zuständig sein wird.Voraussetzungen:Schriftlicher Antrag mit vollständigen Angaben und Darlegung des SV: • Genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer) • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg), • Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses (schwierig zu lösende steuerrechtliche Fragen, Sachverhalt ist weder durch ein BMF-Schreiben noch durch eine im BStBl. veröffentliche BFH-Entscheidung geklärt worden) • ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes, • Formulierung konkreter Rechtsfragen an die Finanzverwaltung (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen), • Erklärung des Steuerpflichtigen, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie • Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
- Kann eine verbindliche Auskunft zurückgenommen werden? Können die Kosten erstattet werden? Eine verbindliche Auskunft kann von der Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des § 130 AO zurück genommen bzw. gemäß § 131 AO widerrufen werden. Rücknahme oder Widerruf ändern an der einmal ausgelösten Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft nichts. Grund: Die erfolgte Erteilung der verbindlichen Auskunft hat ein gesondertes Verwaltungshandeln der Finanzbehörde erforderlich gemacht.
- Wo ist die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes hinterlegt, was ist er dann? Mit der Bekanntgabefiktion nach §122 (2) AO ist der Verwaltungsakt ein wirksamer Steuerverwaltungsakt nach §124 AO.--> Bindungswirkung für den EmpfängerAusnahme : nichtiger Verwaltungsakt §§ 124 (3), 125 AO
- Welche Korrekturmöglichkeiten gibt es für einen bindenden Steuerverwaltungsakt? Korrekturmöglichkeiten, begrenzt auf die Festsetzungsverährung §§ 169-171 AO außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren §§ 347 ff. AO (Einspruch): Überprüfung in vollem Umfang Sonstige Verwaltungsakte:-Rücknahmen von rechtswidrigen Verwaltungsakten §130 AO-Wideruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten §131 AO-Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten §129 AO Steuerbescheid und Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide:-Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten §129 AO-Vorbehalt der Nachprüfung §164 AO-Vorläufige Steuerfestsetzung §165 AO-Korrekturvorschriften für Steuerbescheide: Änderung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen § 172 I Nr. 2a AOÄnderung wegen neuer Tatsachen § 173 AO (wichtigste Korrekturnorm!)widerstreitende Festsetzung § 174 AOÄnderung von Grundlagenbescheiden § 175 AOMitberichtigung von materiellen Fehlern § 177 AO
- Wie und wo ist die Betriebsprüfung steuerlich definiert? Welche "Außenprüfung" §§ 193 AO ff.
- Wie funktioniert die wichtigste Korrekturvorschrift und welche Folgen kann Sie haben? Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 AO:Nach dem Festsetzungsverfahren werden Beweismittel und Tatsachen "nachträglich" bekannt. Selbst wenn man Belege beifügt und sich dadurch im nachhinein neue Tatsachen ergeben,können diese auch nachträglich zur einer Außenprüfung führen
- Wo ist die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid geregelt? Was passiert beim Einspruch? Frist: § 355 (1) AO -Einspruch nur möglich auf den gesamten Einspruch-gesamter Sachverhalt wird erneut geprüft §367 (2) AO
- Muss beim Einspruch die Zahlungsaufforderung des FA nachgekommen werden? Wenn der Zahlungsaufforderung nachgekommen wird, bedeutet das gleichzeitig, dass man den SV anerkennt? Zahlungsaufforderung wird durch den Einspruch nicht gehemmt § 361 (1) S.1 AOAusnahme: Aussetzung der Vollziehung nach § 361 (2) S.2 AO Zahlung ≠ Annerkennung des SV
- Wann ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 (2) S.2 AO möglich, Beispiel? Wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gegeben ist.Wenn nach summarischer Prüfung eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrikeit als die Rechtmäßigkeit gegeben ist. Bsp.: Missbräuchliche Steuergestalung § 42 AO Beim negativen Ausganz der Klage sind Zinsen zu entrichten nach § 237 AO 6%
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