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Oberseminar Steuerrecht (Fach) / USt (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Welchen Charakter hat die USt? Indirekte Steuer Verkehrssteuer Verbrauchssteuer Neben der Lohnsteuer wichtigster Beitrag zum Steueraufkommen
  • Wie ist die Prüfungsreihenfolge bei USt-Sachverhalten? Unternehmer? Lieferung / sonstige Leistung im Inland? Anderer Tatbestand im Inland? Steuerbefreiung? Verzicht auf Steuerbefreiung? Bemessungsgrundlage und Steuersatz? Wer schuldet die Steuer? Vorsteuerabzug?
  • Definition Lieferung, was ist Gegenstand der Lieferung? § 3 Abs. 1 UStG: Lieferungen ► Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen = Verschaffung der Verfügungsmacht ► Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (A 3.1. Abs.2 S. 1 UStAE) ► das rechtliche Eigentum ist für die Lieferung irrelevant (z.B. Kommissionsgeschäft, Eigentumsvorbehalt) Gegenstand der Lieferung ► Körperliche Gegenstände ► Sachgesamtheiten ► Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Verkehr wie körperliche Sachen behandelt werden (z.B. Elektrizität, Wärme, Wasserkraft – nicht aber der Firmenwert) ► der Unternehmer, der die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, ist der Lieferer ► Unterscheidung in 3 Fälle:eigener Name und eigene Rechnung: Eigenhändlereigener Name und fremde Rechnung: Kommissionfremder Name und fremde Rechnung: Makler/ Handelsvertreter
  • Was sind die Grundregeln bei Lieferungen? Bei warenbewegter Lieferung ist Ort der Lieferung dort, wo die physische Beförderung/Versendung, d.h. der Transport, beginnt, § 3 Abs. 6 S. 1 UStG Beispiel: Verkauf von Waren ausgehend von Frankfurt an einen Abnehmer in Hamburg. Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert (ruhende Lieferung), liegt der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, § 3 Abs. 7 UStG. Beispiel: Verkauf eines Gebäudes
  • Was sind sonstige Leistungen? § 3 Abs. 9 UStG: sonstige Leistungen ► Leistungen, die keine Lieferungen sind: aktives Handeln► Dienstleistungen aller Art, Werkleistungen, Beförderungsleistungen, Vermittlungsleistungen, geistige Leistungen, Überlassung der Nutzung von Rechten  Duldungsleistungen► Miet- und Pachtleistungen Leistungen, die in einem Unterlassen bestehen► Verzicht auf Ausübung einer Tätigkeit
  • Wie ist die Besteuerung von sonstigen Leistungen? Nicht steuerbar: Leistung unterliegt nicht der Besteuerung durch das deutsche UStG Leistungsort nicht im Inland (Besteuerung im Ausland prüfen) Sonderfall wie GiG, Schadensersatz, Organschaft, Mitgliedsbeiträge, gesellschaftsrechtliche Vorgänge (Einlagen, Ausgabe von Anteilen etc.) Steuerbar: Leistung fällt unter das deutsche UStG und ist entweder Steuerpflichtig: Leistung unterliegt der deutschen USt (7% / 19%) oder Steuerfrei: Leistung ist steuerbefreit (mit Vorsteuerabzugsrecht / ohne Vorsteuerabzugsrecht
  • Wo ist der Vorsteuerabzug geregelt? ► Vorsteuerabzug geregelt in § 15 UStG Lieferungen und Leistungen eines anderen Unternehmers für das Unternehmen, wenn ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer(§ 15 Abs.1 Nr.1 ) Umsatzsteuer aus Einfuhren, innergemeinschaftlichen Erwerben,Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: auch ohne Rechnung! ► Entscheidung über den Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der Anwendung der Ausschlusstatbestände § 15 Abs. 2, 3UStG und der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG Maßgeblich ist die Absicht des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges
  • Welche Voraussetzungen sind beim Vorsteuerabzug zu erfüllen? ► persönlich: ► ausschließlich Unternehmer ► auch ausländische Unternehmer ► Nichtunternehmer sind immer ausgeschlossen ► kein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ► sachlich: ► die Leistung wird für das Unternehmen bezogen ► die Leistung wurde von einem anderen Unternehmen erbracht ► die Steuer wird gesetzlich geschuldet ► es liegt eine Rechnung im Sinne des §§ 14, 14a UStG vor, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird ► zeitlich: ► Leistung wurde ausgeführt und Rechnung liegt vor oder ► Rechnung liegt vor und Zahlung wurde geleistet (Anzahlungen, Vorauszahlungen) ► die Vorsteuer kann in dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem einer der beiden Fälle erstmals bejaht werden kann (keine Rückwirkung bei späterer Rechnungsstellung auf den Zeitpunkt der Leistung)
  • Wie ist die Funktionsweise bei grenzüberschreitenden Leistungen: Innergemeinschaftliche Lieferungen Erwerb BestimmungslandprinzipEmpfänger: Europäisches AuslandInnergemeinschaftlicher Erwerb entsprechend §1a UStG-steuerbar-steuerpflichtig-Belastung der Lieferung mit ausländischer USt, aber gleichzeitig VorsteuerabzugUrsprungsland: InlandInnergemeinschaftliche Lieferung §6a (1) UStG-steuerbar-steuerpflichtig-Entlastung von deutscher USt Bei Reihengeschäfte ist die Bestimmung des Leistungsortes notwendig
  • Preipaid Telefonvertrag: ►Wann entsteht die Umsatzsteuer beim Mobilfunkunternehmen? ► Was passiert eigentlich, wenn ein Guthaben verfällt? ► Spielt es eine Rolle, wenn man mit dem Guthaben nicht nur telefonieren kann, sondern auch Daten laden, oder Apps bezahlen, oder ein Parkticket? ► Zur Steuerentstehung: ► Soll- und Istbesteuerung? ► Multifunktionale Guthaben/“Gutschein“-Regeln ► Was ist die Leistung an den Kunden? ► Multifunktionales Guthaben – idR bei Ausgabe nicht umsatzsteuerbar („Zahlungsmittel“), sondern erst bei Verwendung► Dies könnte sich ab 1.1.2019 durch neue Gutschein-Richtlinie ändern ► Verfall ist umsatzsteuerbare Leistung („Erreichbarkeit“ u.a.), hierzu zwei anhängige BFH-Verfahren (XI R 4/17 und V R 12/16) ► Anders: reine Telefonguthaben (klassische Telefonkarte) sofort steuerbar nach Anzahlungsgrundsätzen
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  • ► Carl Clever programmiert als Student eine App, die auf großes Interesse stößt. Er bietet die App per Download (3 Euro) zum Kauf an, und zwar weltweit. ► Nutzer der App können später in-App-Käufe machen, um weitere Funktionen freizuschalten. ► Schuldet Carl Clever Umsatzsteuer, wenn jemand die App herunterlädt? ► Was passiert, wenn der User ein Franzose ist, oder ein US-Amerikaner, oder ein Chinese? ► Was passiert, wenn ein Deutscher die App im Urlaub in Spanien auf sein deutsches Smartphone lädt? ► Was passiert wenn ein deutscher Kunde in die USA umzieht, und dann einen In-App-Kauf macht? ► Und was ist, wenn Carl selbst in die USA umzieht? ► Carl Clever wird idR umsatzsteuerlicher Unternehmer sein (§ 2 UStG) ► Leistungsort ist idR nach Empfängerortsprinzip zu bestimmen, seit 1.1.2015 auch für Nichtunternehmer in der EU (§ 3a Abs.2 UStG, § 3a Abs.5 UStG) ► Leistung an Unternehmer in der EU (idR Nachweis über USt-ID-Nr.) – Steuerschuld geht auf Kunden über, Reverse charge ► Leistung an Nichtunternehmer in der EU: Carl schuldet die (lokale) Umsatzsteuer, Option der KEA-Meldung aller Umsätze in Deutschland über BZSt-Portal (§ 18 Abs.4e UStG analog) ► Umzug des Carl Clever – dieser wird zum Drittlandsunternehmer, Leistungsort bleibt für Umsätze an EU-Kunden unverändert, Steuerschuld ebenfalls, aber abweichendes Verfahren nach § 18 Abs.4 c UStG) ► Download in Spanien durch Deutschen – Leistungsort bleibt idR Deutschland, aber Fiktionsregeln des Abschn. 3a.9a UStAE und Art. 24b MwStVO beachten ► In-app-Kauf des Deutschen nach dessen Umzug in die USA – Leistungsort nunmehr
  • „Wenn Sie einen Handyvertrag für 24 Monate mit einer Grundgebühr von 50 Euro Brutto abschließen, bekommen Sie ein iPhone7 kostenlos dazu!“< ► Löst das „kostenlose“ Handy eine Umsatzsteuerschuld aus? ► Wenn ja, wann, wo, bei wem und in welcher Höhe? Lösungshinweise► Unentgeltliche Wertabgaben…► BFH-Urteil „Entgelt von dritter Seite“, Folgen für die Vorsteuer► UStAE zu Handyabgabe durch den Netzbetreiber ► Und wie wäre es, wenn das iphone7 einen Euro kostet (oder 10 Euro)? Lösung (Verwaltung und BFH) ► Abgabe Handy durch Telekommunikationsunternehmer in Verbindung mit Vertrag – einheitliche steuerbare Leistung (Abschn. 3.4 Abs.20 UStAE), dann neutral für den Unternehmer ► Kostenfreie Abgabe Handy z.B. durch selbständigen Vertragsvermittler idR unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs.1b Nr.3 UStG), USt-Bemessungsgrundlage = Einkaufspreis bzw. Selbstkosten (§ 10 Abs.4 und 5 UStG), bewirkt hohe Steuerlast für den Vermittler! ► Aber entgeltlich, wenn hierfür Provision gezahlt wird (Lösung des BFH), dann Entgelt von dritter Seite, d.h. dann kein Vorsteuerabzug für den Vertragspartner ► Abgabe für (geringes) Entgelt schließt idR unentgeltliche Wertabgabe aus, Unsicherheit aus Begriff des „symbolischen Entgelts“ (vgl. EuGH- und BFH-Rechtsprechung), aber EuGH und BFH haben bereits ca. 10% der Kosten anerkannt.
  • Ein US-Unternehmen organisiert eine Internet-Kontaktbörse. Registrierte Mitglieder können Profile einstellen, mit anderen Nachrichten austauschen und Treffen organisieren. Dafür zahlen sie Gebühren. Das US-Unternehmen prüft Profile, monitort die Chats und bietet Hotline-Assistance an. Wo und bei wem entsteht hier eine Umsatzsteuerschuld? Lösungshinweise:► B2C-Regeln für digitale Dienstleistungen► Was ist eigentlich eine digitale Dienstleistung?► Besteuerungsverfahren in der EU für Drittlandsunternehmen► BFH-Urteil aus 2016 zu diesem Fall Lösung (Verwaltung und BFH) ► Digitale Dienstleistung, weil ohne Internet nicht möglich und weitgehend automatisierte Abläufe ► Damit Leistungsort nach Empfängerortsprinzip, d.h. Wohnsitz/gew. Aufenthalt der Kunden ► US-Unternehmer schuldet EU-Umsatzsteuer, Meldung nach § 18 Abs.4c UStG in Sonderverfahren möglich