Wiso Steuerfachangestellte (Fach) / Grundpfandrechte (Lektion)

Vorderseite Hypothek - Eintragung ins Grundbuch § 1115 BGB
Rückseite

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen

- der Gläubiger

- der Geldbetrag der Forderung

- und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinsbetrag

- wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind,

- ihr Geldbetrag

im Grundbuch angegeben werden.

(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen genügt zur Bezeichnung (...) die Bezugnahme auf die Satzung (...) der Kreditanstalt.

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