schriftliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Einkommensteuer GmbH & Co KG (Lektion)
Vorderseite
Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns (2. Stufe)
Rückseite
Jahresüberschuss (1. Stufe)
./. Sonderbetriebsausgaben
+ Sondervergütungen
= gesondert und einheitlich festzustellender Gewinn, §§ 179, 180 (1) Nr. 2 Buchst. a AO (2. Stufe)
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