schriftliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Einkommensteuer GmbH & Co KG (Lektion)

Vorderseite Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns (2. Stufe)
Rückseite

Jahresüberschuss (1. Stufe)

./. Sonderbetriebsausgaben

+ Sondervergütungen

= gesondert und einheitlich festzustellender Gewinn, §§ 179, 180 (1) Nr. 2 Buchst. a AO (2. Stufe)

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