schriftliche Steuerberaterprüfung (Fach) / Umwandlungsrecht Allgemein (Lektion)

Vorderseite Ausgliederung Voraussetzungen
Rückseite

§ 123 III UmwG

- Übertragung eines Teils des Vermögens

- auf mindestens einen

- bestehenden Rechtsträger (zur Aufnahme)

- oder neu zu gründenden Rechtsträger (zur Neugründung)

- im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge

- wobei der übertragende Rechtsträger Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält und der übertragende Rechtsträger nicht untergeht

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