Zivilrecht (Fach) / Erbrecht (Lektion)
Vorderseite
Familienangehörige, die zum Hausstand gehören i.S.d § 1969 BGB
Rückseite
diejenigen Personen, die wegen ihrer persönlichen Beziehung zum Erblasser und ihrer tatsächlichen Aufnahme in die Familiengemeinschaft als zu ihr angehörig angesehen werden.
z.B. auch Pflegekinder
Umstritten: nichtehelicher Lebensgefährte
Diese Karteikarte wurde von schuesselchen erstellt.