Zivilrecht (Fach) / Erbrecht (Lektion)

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Vorderseite Familienangehörige, die zum Hausstand gehören i.S.d § 1969 BGB
Rückseite

diejenigen Personen, die wegen ihrer persönlichen Beziehung zum Erblasser und ihrer tatsächlichen Aufnahme in die Familiengemeinschaft als zu ihr angehörig angesehen werden.

z.B. auch Pflegekinder

Umstritten: nichtehelicher Lebensgefährte

Diese Karteikarte wurde von schuesselchen erstellt.