Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 10 (Lektion)

Vorderseite Im neugefassten § 202a I formuliert der Gesetzgeber jetzt "Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten ... verschafft, wird ... bestraft." Was soll durch die neu eingefügte Wortlautpassage klargestellt werden?
Rückseite

Hierdurch soll klargestellt werden, dass § 202a I - entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers - auch das sog. Hacking erfasst, also auch das bloße unberechtigte Eindringen in fremde Dateien oder Datenübermittlungsvorgänge unter Überwindung von Zugangsicherungen, ohne Kenntnisnahme oder gar Raubkopieren der gesicherten Daten.

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