Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Rückseite

Steuerpflichtif, die aufgrund gesetzl. Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen oder dies freiwillig tun, müssen ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Beim Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 S.1) ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um der Wert der Einnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

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Betriebsvermögen 2011Betriebsvermögen 2010

= Unterschiedsbetrag

+Entnahmen 2011- Einlagen 2011

= Gewinn 2011

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