Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)

Vorderseite Welchen Ansatz vertritt der BGH neuerdings in den sog. "Falle-Fällen"?
Rückseite

Der BGH differenziert hier folgendermaßen:

  • Steht für den Täter bei Abschluss seiner Handlung sicher fest, das Opfer werde erscheinen und sein für den Taterfolg geplantes Verhalten bewirken, so liegt eine unmittelbare Gefährdung bereits mit Abschluss der Tathandlung vor.
  • Hält der Täter ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels hingegen für lediglich möglich, aber noch ungewiss oder gar wenig wahrscheinlich, so kann eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung erst dann eintreten, wenn das Opfer tatsächlich erscheint und sich deshalb die Gefahr für das Opfer tatsächlich verdichtet.

Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt.