Einführung in die BWL (Fach) / Gesellschaftsformen (Lektion)
• OHG: Ein neuer Gesellschafter tritt zu den zwei vorigen Gesellschaftern
hinzu. § 130 HGB: → neuer Gesellschafter haftet auch für die Schulden, die bereits bei
seinem Eintritt schon bestehen → im Innenverhältnis jedoch möglich diese Haftung auszuschließen • Einzelunternehmung: Ein neuer Gesellschafter tritt zum alleinigen
Gesellschafter/Inhaber hinzu. § 28 HGB: → die neue OHG und die beiden Gesellschafter haften auch für
Schulden der bisherigen Einzelunternehmung → der neue Gesellschafter kann diese Haftung jedoch unter zwei
Vorraussetzungen ausschließen 1. Handelsregistereintragung 2. Mitteilung an alle Gläubiger Ausscheidung eines Gesellschafters • Kündigungsfrist: 6 Monate zum Geschäftsjahresende ( § 132 HGB) • Haftung: haftet weiter 5 Jahre für die bereits bestehenden Schulden bei
seinem Austritt
Diese Karteikarte wurde von Eas erstellt.