SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
Vorderseite
VS des Eigentumserwerbs nach §§ 929 S.1,930 BGB
Rückseite
1. Dingliche Einigung, 2. Übergabesurrogat des § 930 --> a) Veräußerer bleibt Besitzer b) Erwerber wird mittelbarer Besitzer --> Hierzu erforderlich, dass ein Besitzmittlungsverhältnis § 686 vereinbart wird. 3. Berechtigung des Veräußerers Eigentum des Veräußerers oder Ermächtigung § 185
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