SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite § 994 II Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
Rückseite

Partielle Rechtsgrundverweisung auf de §§ 677ff, so dass deren Voraussetzungen ansonsten zu prüfen sind.

1. objetiv fremdes Geschäft i.S.V. §677

2. Ohne Auftrag

Nichterforderlich ist allerdings ein Fremdgeschäftführungswille --> sonst VS für die GOA --> in diesem Zusammenhang ist deshalb die Anwendung von § 687 ausgeschlossen

3. Zuminest mutmaßlicher Wille des Eigentümers muss vorliegen

--> liegt kein mutmaßlicher Wille vor, dann ist insoweit § 684 anzuwenden = unberechtigte GoA, diese Norm verweist als Rechtsfolgenverweis auf die §§ 818 ff

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