Strafrecht (Fach) / BT I, Vermögensdelikte (Lektion)

Vorderseite 1. Kann man von Enteignungsvorsatz sprechen, wenn der Dieb die Sache an den EG zurück verkaufen will?
Rückseite

1) Str:e.A: Der Verkaufserlös ist ein Vorteil aus dem Geschäft mit der Sache, kein unmittelbarer Vorteil aus dem durch die Sache verkörperten Wert. -> keine Zueignunsgabsicht.a.A: Täter tritt dem EG ggü. als EG auf. (Zueignungsabsicht)

Durch die Rückveräußerung stellt der Täter die urspr. EG Stellung nicht wieder her, sondern verleugnet diese. Der urspr.EG hat nur die Chance auf Rückerlangung.

Diebe könnten immer Schutzbehauptungen treffen.

Fall 8

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