Strafrecht (Fach) / BT I, Vermögensdelikte (Lektion)

Vorderseite 1. Welche Anforderungen stellt der § 244 I Nr. 2 an den Begriff der Bande?
Rückseite

1. mind. 3 Personen, welche durch ausdrückliche oder stillschwiegende Vereinbarung die fortgesetzte Begehung mehrerer selbsständiger (im einzeln noch ungewisser) Taten vorhaben.

-> Der Täter muss nicht selbst am Ort des Geschehens sein.

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