Wirtschaftsfachwirt (Fach) / BWL (Lektion)
Vorderseite
Stille Gesellschaft
Rückseite
- tritt zu bereits bestehenden Einzel-, Personen-, Kapitalgesellschaften mit Einlage --> Unternehmen+ stiller Gesellschafter
- Rechte: wird über Einlage am Gewinn/ Verlust beteiligt, hat keine Leitungsbefugnis aber Kontrollrecht, bei Insolvenz wird er Gläubiger gegenüber Ursprungsunternehmen, verliert seine Kapitaleinlage, haftet nicht gegenüber anderen Gläubigern
- atypische Form: weitergehende Rechte, Beteiligung an stillen Reserven
Diese Karteikarte wurde von xxscalli erstellt.
Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: