Wirtschaftsfachwirt (Fach) / BWL (Lektion)

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Vorderseite Stille Gesellschaft
Rückseite
  • tritt zu bereits bestehenden Einzel-, Personen-, Kapitalgesellschaften mit Einlage --> Unternehmen+ stiller Gesellschafter
  • Rechte: wird über Einlage am Gewinn/ Verlust beteiligt, hat keine Leitungsbefugnis aber Kontrollrecht, bei Insolvenz wird er Gläubiger gegenüber Ursprungsunternehmen, verliert seine Kapitaleinlage, haftet nicht gegenüber anderen Gläubigern
  • atypische Form: weitergehende Rechte, Beteiligung an stillen Reserven

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