Wirtschaftsfachwirt (Fach) / BWL (Lektion)
Vorderseite
Prokura (ppa) (Handlungsrechtliche Vollmachten)
Rückseite
- berechtigt Prokuristen zu allen Arten von (außer)gerichtlichen Entscheidungen, die das Betreiben eines Handelsgewerbes mit sich bringen (Prinzipalgeschäfte)
- berechtigt nicht zu:Geschäftsauflösung, Verkauf des Unternehmens, Aufnahme von neuen Gesellschaftern, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erteilung von Prokura, Feststellung der Bilanz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- in Handelsregister einzutragen
- Abgrenzung möglich/ nötig:
- Einzelprokura eine Person alleine Vertretungsberechtigt
- Gesamtprokura: dürfen zwei oder mehrere Pers. die Vertretungsmacht nur gemeinsam ausüben
- Filialprokura: erstreckt sich die Vertretungsmacht nur ein eine Niederlassung und deren Geschäfte
- Generalprokura betrifft alle Niederlassungen
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