Wirtschaftsfachwirt (Fach) / BWL (Lektion)

Vorderseite Prokura (ppa) (Handlungsrechtliche Vollmachten)
Rückseite
  • berechtigt Prokuristen zu allen Arten von (außer)gerichtlichen Entscheidungen, die das Betreiben eines Handelsgewerbes mit sich bringen (Prinzipalgeschäfte)
  • berechtigt nicht zu:Geschäftsauflösung, Verkauf des Unternehmens, Aufnahme von neuen Gesellschaftern, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erteilung von Prokura, Feststellung der Bilanz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • in Handelsregister einzutragen
  • Abgrenzung möglich/ nötig:
  1. Einzelprokura eine Person alleine Vertretungsberechtigt
  2. Gesamtprokura: dürfen zwei oder mehrere Pers. die Vertretungsmacht nur gemeinsam ausüben
  3. Filialprokura: erstreckt sich die Vertretungsmacht nur ein eine Niederlassung und deren Geschäfte
  4. Generalprokura betrifft alle Niederlassungen

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