Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)

Vorderseite Vorbemerkung: Ständiger Vertreter § ? AO
Rückseite

§ 13 AO

- PERSON, die Geschäfte eines UN besorgt,

-VERTRÄGE schließt oder

AUFTRÄGE einholt.

- VERTRETER kann UNselbstständig oder

SELBSTständig tätig sein.

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