Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)
Vorderseite
Vorbemerkung:
Ständiger Vertreter
§ ? AO
Rückseite
§ 13 AO
- PERSON, die Geschäfte eines UN besorgt,
-VERTRÄGE schließt oder
AUFTRÄGE einholt.
- VERTRETER kann UNselbstständig oder
SELBSTständig tätig sein.
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