Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)

Vorderseite Vorbemerkung: Sitz § ? AO
Rückseite

§ 11 AO

- Bestimmung durch Gesetz

Gesellschaftsvertrag

Satzung oder

Stiftungsgeschäft

- alternativer Anknüpfungspunkt zu § 10 AO

wenn GeschäftsLEITUNG im Inland nicht ERMITTELT werden kann.

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