Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)
Vorderseite
Vorbemerkung:
Sitz
§ ? AO
Rückseite
§ 11 AO
- Bestimmung durch Gesetz
Gesellschaftsvertrag
Satzung oder
Stiftungsgeschäft
- alternativer Anknüpfungspunkt zu § 10 AO
wenn GeschäftsLEITUNG im Inland nicht ERMITTELT werden kann.
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