Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)

Vorderseite Vorbemerkung: Gewöhnliche Aufenthalt § ? AO
Rückseite

§ 9 AO

- Auffangtatbestand zu § 8 AO

- KÖRPERLICHE Anwesenheit im Inland

- von gewisser DAUER

- gegeben bei Aufenthalt mehr als 6 MONATE

- weniger als 6 MONATE Verweildauer, nur wenn längerfristiges Verweilen im Inland beabsichtigbt war.

- § 9 II gilt nicht bei AUFENTHALT zu

Besuchts-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken

nicht länger als 1 Jahr dauert.

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