Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)
Vorderseite
Vorbemerkung:
Gewöhnliche Aufenthalt
§ ? AO
Rückseite
§ 9 AO
- Auffangtatbestand zu § 8 AO
- KÖRPERLICHE Anwesenheit im Inland
- von gewisser DAUER
- gegeben bei Aufenthalt mehr als 6 MONATE
- weniger als 6 MONATE Verweildauer, nur wenn längerfristiges Verweilen im Inland beabsichtigbt war.
- § 9 II gilt nicht bei AUFENTHALT zu
Besuchts-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken
nicht länger als 1 Jahr dauert.
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