Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)

Vorderseite Die Realsteuer
Rückseite

Realsteuern (§ 3 II AO) sind:

- Grundsteuer A und B

- Gewerbesteuer

- Gemeindesteuer.

Realsteuern:

- werden allein auf vom Besteuerungsobjekt erhoben.

- Es werden dabei nicht die Verhältnisse des Steuerschuldners berücksichtigt (z. B. Fähigkeit zu Leisten)

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