Abgabenordnung (Fach) / Steuer (Lektion)
Vorderseite
Die Realsteuer
Rückseite
Realsteuern (§ 3 II AO) sind:
- Grundsteuer A und B
- Gewerbesteuer
- Gemeindesteuer.
Realsteuern:
- werden allein auf vom Besteuerungsobjekt erhoben.
- Es werden dabei nicht die Verhältnisse des Steuerschuldners berücksichtigt (z. B. Fähigkeit zu Leisten)
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