Recht (Fach) / #1 (Lektion)
Vorderseite
Rechts- & Geschäftsfähigkeit
Rückseite
Definition – Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Willenserklärungen mit rechtlich bindender Kraft abgeben zu können
- Natürliche Personen können in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein- Um nach dem Recht verpflichtend handeln zu wollen, muss man geschäftsfähig sein- Um den Grad der Geschäftsfähigkeit nicht bei jedem Einzelnen überprüfen zu müssen, untergliedert die Rechtsordnung die natürlichen Personen in drei Altersgruppen- Alle Rechtssubjekte sind rechtsfähig, und ein Teil auch geschäftsfähig- Juristische Personen sind immer (über ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung)) geschäftsfähig
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