Recht (Fach) / #1 (Lektion)

Vorderseite Definition - Rechtsobjekte oder Rechtsgegenstand
Rückseite

jedes Gut auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts, d.h. natürlicher oder juristischer Personen, erstrecken kann

- Können niemals Träger von Rechten und Pflichten sein, immer nur Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht- Können Sachen und Rechts bzw. Ansprüche sein

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