Recht (Fach) / #1 (Lektion)
Vorderseite
Definition - Rechtsobjekte oder Rechtsgegenstand
Rückseite
jedes Gut auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts, d.h. natürlicher oder juristischer Personen, erstrecken kann
- Können niemals Träger von Rechten und Pflichten sein, immer nur Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht- Können Sachen und Rechts bzw. Ansprüche sein
Diese Karteikarte wurde von lina_99 erstellt.