Einkommensteuer (Fach) / Steuerpflicht, Veranlagung, Tarif (Lektion)
Vorderseite
Wittwensplitting
Rückseite
§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG - Splitting-Tarif
Besoderheit:
Ehemann verstirbt in 01 und Ehefrau heiratet in 02 erneut.
Liegen bei der neuen Ehe die Voraussetzungn kumulativ gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor:
- Ehegattenveranlagung § 26 EStG (Wahlrecht zw. § 26a EStG und § 26b EStG)
- Bei Ehegatteneinzelveranlagung § 26a EStG kein Witwensplitting, § 32a Abs. 6 Satz 2 EStG.
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