Einkommensteuer (Fach) / Steuerpflicht, Veranlagung, Tarif (Lektion)

zurück | weiter
Vorderseite Wittwensplitting
Rückseite

§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG - Splitting-Tarif

Besoderheit:

Ehemann verstirbt in 01 und Ehefrau heiratet in 02 erneut.

Liegen bei der neuen Ehe die Voraussetzungn kumulativ gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor:

- Ehegattenveranlagung § 26 EStG (Wahlrecht zw. § 26a EStG und § 26b EStG)

- Bei Ehegatteneinzelveranlagung § 26a EStG kein Witwensplitting, § 32a Abs. 6 Satz 2 EStG.

Diese Karteikarte wurde von T_Loehr erstellt.