Abgabenordnung (Fach) / Allgemeines (Lektion)

Vorderseite Neuerungen 2020
Rückseite

§109(4) AO - Möglichkeit einer vollständig automationsgestützten Fristverlängerung

§152(11) S.2 AO - Festsetzung eines Verspätungszuschlages

§138(1b) AO - Abgabe des Erfassungsbogen soll elektronisch erfolgen

§149 AO - neue Abgabefrist 31.07. , wenn steuerl.beraten 28.02. Folgejahr + Vorabanforderungsmöglichkeit (Max.4 Monate)

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