Europarecht (Fach) / 6. Kompetenzen (Lektion)

Vorderseite 5. Rechtsakttypen
Rückseite

Die typischen Rechtsakte sind in Art 288 aeuv angeführt.

- Verbindliche: VO, RL und Beschluss

- Nicht verbindliche: Empfehlung und Stellungnahme.

Es ist aber keine Unterscheidung zw Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter genannt, daher kann VO ein Gesetzgebungsakt sein oder auch nur ein Ausführungsrechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter.

Der Artikel 288 ist aber nicht abschließend, es gibt weiters atypische Rechtsakte (Rechtsakte die teils eine primärrtl Grundlage haben, teils auch nur in der Praxis der Organe Verwendung finden wie zB vr oder interinstitutionelle Abkommen, Urteile der Gerichte usw).

Weiters nicht angeführt sind Handlungsformen wie zB Grün- und Weißbücher, Mitteilungen Leitlinien usw. Häufig entfalten atypische Rechtakte jedoch nur eine Selbstbindungswirkung.

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