Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht I (Lektion)

Vorderseite Selbsthilfe (Eigenmächtige Durchsetzbarkeit)
Rückseite

- Rechtsfrieden: wird nur sehr selten erlaubt nach §229

- Beweislastigkeit: bei Schuldner auf eigene Gefahr

--> wenn er Sachlage schuldlos falsch eingeschätzt hat: Schadenersatz

- wenn Hilfe nicht rechtzeitig erlangbar ist bzw Verwirklichung des Anspruchs sonst nicht mehr möglich ist

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