Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht I (Lektion)
Vorderseite
Selbsthilfe
(Eigenmächtige Durchsetzbarkeit)
Rückseite
- Rechtsfrieden: wird nur sehr selten erlaubt nach §229
- Beweislastigkeit: bei Schuldner auf eigene Gefahr
--> wenn er Sachlage schuldlos falsch eingeschätzt hat: Schadenersatz
- wenn Hilfe nicht rechtzeitig erlangbar ist bzw Verwirklichung des Anspruchs sonst nicht mehr möglich ist
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