AEVO (Fach) / Prüfungsvorbereitung (Lektion)

Vorderseite Persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders
Rückseite

Die persönliche Eignung erfüllt, wer Kinder und Jugendliche beschäftigen darf und wer nicht wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des BBiG verstoßen hat (§§28- 29 BBiG).

Die fachliche Eignung nach §30 BBiG ist vorhanden, wenn:- berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten vorhanden sind.- ein Berufsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechender Fachrichtung absolviert wurde.- angemessene Berufserfahrung vorliegt.

Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus sollte eine Ausbilderin oder ein Ausbilder aber auch besondere pädagogische Eigenschaften besitzen.

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