Zivilrecht (Fach) / Vertragsrecht und gesetzliche SV (Lektion)

Vorderseite Muss beim Bereicherungsrecht der objektive Erlös oder der Wert beim Überwertverkauf herausgegeben werden?
Rückseite

H.M.: Tatsächlicher Erlös.

Dafür spricht, dass sonst eine Belohnung vorliegt, eine Verfügung etc. über einen nicht zur Person gehörenden Gegenstand vorgenommen wird.

A.A.: Nur objektiver Wert, weil sonst die andere Partei vom Verhandlungsgeschick einer anderen Person Gebrauch machen würde.

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