Strafrecht (Fach) / Betrugs- und Urkundendelikte (Lektion)
Vorderseite
"unbefugte Datenverwendung" bei § 265a?
Rückseite
Subjektivierende Auffassung: Abstellen auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des betroffenen Vermögensträgers.
Computerspezifische Auffassung: Verwendete Daten müssen computerspezifisch unbefugt verwendet werden.
Betrugsspezifische Auffassung: Verwendungshandlung muss täuschungsgleich sein. Wenn dem Täter ein Mensch statt Maschine gegenüberseht, dann müsste eine konkludente Täuschung vorliegen.
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