Strafrecht (Fach) / Betrugs- und Urkundendelikte (Lektion)

Vorderseite "unbefugte Datenverwendung" bei § 265a?
Rückseite

Subjektivierende Auffassung: Abstellen auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des betroffenen Vermögensträgers.

Computerspezifische Auffassung: Verwendete Daten müssen computerspezifisch unbefugt verwendet werden.

Betrugsspezifische Auffassung: Verwendungshandlung muss täuschungsgleich sein. Wenn dem Täter ein Mensch statt Maschine gegenüberseht, dann müsste eine konkludente Täuschung vorliegen.

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