Strafrecht (Fach) / sonstige Delikte BT (Lektion)
Vorderseite
Beschädigen iSv § 303
Rückseite
Unmittelbare Einwirkung auf betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung körperlicher Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit.
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