Strafrecht (Fach) / sonstige Delikte BT (Lektion)

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Vorderseite Beschädigen iSv § 303
Rückseite

Unmittelbare Einwirkung auf betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung körperlicher Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit.

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