Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / Marl: BGB Allgemeiner Teil (Lektion)
Vorderseite
Wie kann eine Vollmacht erteilt werden?
Rückseite
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Erteilung grundsätzlich formlos § 167 Abs. 2 BGB, selbst wenn Vertretergeschäft der Form bedarf
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