Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / Marl: BGB Allgemeiner Teil (Lektion)

Vorderseite Was gilt, wenn die Stellvertretung nicht hinreichend erkennbar wird?
Rückseite

Der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, kommt nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, der Stellvertreter wird selbst verpflichtet.

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