Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / Marl: BGB Allgemeiner Teil (Lektion)

Vorderseite Welche Irrtumsarten kennen Sie?
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Inhaltsirrtum,§ 119 Abs. 1 Alt. 1Der Erklärende ist sich über die Bedeutung seiner Aussage nicht im Klaren. Er weiß, was er erklärt, aber nicht, was er damit erklärt.

Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2Der Erklärende gibt eine andere Willenserklärung ab als gewollt (Versprechen, Verschreiben, „Zahlendreher“)

Eigenschaftsirrtum,§ 119 Abs. 2Der Erklärende irrt sich über für das Rechtsgeschäft wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache. Hier geht es um alle wertbildenden Faktoren, nicht aber den Wert oder den Preis selbst.

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