Wirtschaft- und Privatrecht (Fach) / Marl: BGB Allgemeiner Teil (Lektion)
Vorderseite
Was versteht man unter einer Anspruchsgrundlage?
Rückseite
§ 194 Abs. 1 BGB
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
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