Betriebswirtschaftslehre (Fach) / Handelsrecht und Unternehmensrecht (Lektion)
Vorderseite
Firmenwahrheit
Rückseite
§ 18 HGB
Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten.
Voraussetzungen für "irreführend":
- Angabe über geschäftliche Verhältnisse- Zur Irreführung geeignet- Wesentlichkeit der Angaben
Diese Karteikarte wurde von HubertR erstellt.