Betriebswirtschaftslehre (Fach) / Handelsrecht und Unternehmensrecht (Lektion)

Vorderseite Firmenwahrheit
Rückseite

§ 18 HGB

Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten.

Voraussetzungen für "irreführend":

- Angabe über geschäftliche Verhältnisse- Zur Irreführung geeignet- Wesentlichkeit der Angaben

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