Abgabenordnung (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite Zulässigkeitsvoraussetzungen Einspruch Einspruchsfrist
Rückseite

gem § 355 I Satz 1 AO beginnt die Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der EStB gilt nach § 122 II Nr. 1 AO am 31.01.01 (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach § 108 I AO iVm § 187 I BGB daher mit Ablauf des 31.01.01. die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 I Satz 1 AO endet nach § 108 I AO iVm § 188 II 1. Alt. BGB und § 188 III BGB mit Ablauf des 28.02.01.

Der Einspruch wurde nach § 357 II Satz 1 AO auch bei der richtigen Behörde angebracht.

wenn notwendig:

Bekanntgabe: Da der 3. Tag ein Sa, So, gesetzl Fei ist, verschiebt sich die Bekanntgabe nach § 108 III AO auf den .... (nächsten Werktag)

Fristende: Da es sich hier um einen Sa, So, gesetzl Fei handelt, verschiebt sich das Fristende nach § 108 III AO auf den .... (nächsten Werktag)

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