Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)

Vorderseite Kürzungen Gewinne aus Anteilen an einer inländ. KapG
Rückseite

§ 9 Nr. 2a GewStG, wenn:

- Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15%

UND

- Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§7 GewStG) angesetzt worden sind

Folge:

§ 9 Nr. 2a Satz 3:

in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aufwendungen mindern Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit § 8 Nr. 1 keine Anwendung

nicht abziehbare BA gem. § 8b V KStG sind keine Gewinne

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