Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)
Vorderseite
Grundbesitz
Rückseite
§ 20 GewStDV
für Kürzung iSd. § 9 Nr. 1 GewStG:
§ 20 I Satz 1 GewStDV: Zugehörigkeit zum BV entspr. Vorschriften EStG oder KStG
§ 20 I Satz 2 GewStDV: Maßgebend: Stand zu Beginn des Kj.
§ 20 II GewStDV: gehört Grundbesitz nur zum Teil zum BV iSd Abs. 1, so ist der Kürzung nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen
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