Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)

Vorderseite Grundbesitz
Rückseite

§ 20 GewStDV

für Kürzung iSd. § 9 Nr. 1 GewStG:

§ 20 I Satz 1 GewStDV: Zugehörigkeit zum BV entspr. Vorschriften EStG oder KStG

§ 20 I Satz 2 GewStDV: Maßgebend: Stand zu Beginn des Kj.

§ 20 II GewStDV: gehört Grundbesitz nur zum Teil zum BV iSd Abs. 1, so ist der Kürzung nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen

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