Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)

Vorderseite Hebesatz
Rückseite

§ 16 GewStG

§ 16 I GewStG: Festsetzung und Erhebung Steuer aufgrund des Steuermessbetrags (§14) mit einem %-Satz (Hebesatz), der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist

§ 16 IV Satz 2 GewStG: Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat

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