Gewerbesteuer (Fach) / GewSt (Lektion)
Vorderseite
Hebesatz
Rückseite
§ 16 GewStG
§ 16 I GewStG: Festsetzung und Erhebung Steuer aufgrund des Steuermessbetrags (§14) mit einem %-Satz (Hebesatz), der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist
§ 16 IV Satz 2 GewStG: Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat
Diese Karteikarte wurde von tie_breaker_rule erstellt.
Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: