Gesundheits- und Sozialwesen (Fach) / Bundesgesetz über die Kranvenversicherung Teil 2 (Lektion)

Vorderseite Wann kann ein Versicherter einen anderen Leistungserbringer (z.B. ausserhalb des Wohnkantons) beanspruchen?
Rückseite

Im Notfall

wenn die erforderlichen Leistungen am Wohn- / Arbeitsort des Versicherten oder im Wohnkanton nicht angeboten werden.

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