Gesundheits- und Sozialwesen (Fach) / Bundesgesetz über die Kranvenversicherung Teil 2 (Lektion)

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Vorderseite Welches sind die allgemeinen Leistung der Krankenversicherung bei Krankheit (Art. 25 KVG)?
Rückseite
  1. Untersuchungen und Behandlungen (stationär, ambulant, in einem Pflegeheim) sowie Pflegeleistungen in einem Spital (durch Ärzte, Chiropraktiker) oder von diesen beauftragten Personen durchgeführt werden
  2. Mittel und Gegenstände, die für Analysen, Arzneimittel, Untersuchungen oder Behandlungen dienen - verordnet durch Ärzte oder Chiropraktoren (unter dem vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen)
  3. Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren
  4. ärztlich durchgeführte Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
  5. Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standart der allgemeinen Abteilung
  6. Aufenthalt bei Eintbindung in einem Geburtshaus
  7. Beitrag an medizinisch notwendige Transportkosten sowie an Rettungskosten
  8. Leistung der Apotheker bei Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimittel

Zusätzlich ab 1.1.2012 bis provisorisch Ende 2017 fünf Methoden der Komplementärmedizin:

  1. anthroposophische Medizin (aktivieren der Selbstheilungskräfte)
  2. Homöopathie
  3. Neuraltherapie
  4. Pytotherapie
  5. TCM - Traditionelle chinesische Medizin

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